Barrierefreiheit im Pflichtenheft einer Schweizer Gemeindewebsite: Anforderungen, Prüfung, Abnahme
7 Min. Lesezeit · CH
Barrierefreiheit gehört ins Pflichtenheft, nicht in die Abnahme. Wer sie erst am Schluss verlangt, bezahlt zweimal: einmal die Umsetzung und einmal die Korrektur. Dieser Artikel richtet sich an Schweizer Gemeinden und an Agenturen, die für sie offerieren. Er trennt den technischen Standard, den man wählt, von den Rechtsgrundlagen, die im eigenen Kanton gelten; welche das sind, entscheidet die Gemeinde mit ihrer Rechtsauskunft, denn dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht
Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.
Zuerst die Rechtsgrundlage, dann der Standard
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verlangt in Art. 14 Absatz 2, dass Dienstleistungen der Behörden im Internet Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sind; Art. 10 der zugehörigen Verordnung verlangt für Information, Kommunikation und Transaktionen im Internet die Beachtung der internationalen Standards, insbesondere der Richtlinien des W3C, subsidiär der nationalen Standards. Diese Pflicht richtet sich an den Bund.
Für eine Gemeinde gilt das Recht ihres Kantons. Art. 4 BehiG lässt weitergehende kantonale Bestimmungen ausdrücklich zu, und mehrere Kantone haben sie. Die erste Zeile im Pflichtenheft ist darum keine technische, sondern eine Verweisung: auf die einschlägige kantonale Rechtsgrundlage und auf den allfälligen Gemeindebeschluss. Wer sie nicht kennt, klärt sie vor der Ausschreibung ab, nicht in der Abnahme.
Der technische Standard ist davon zu unterscheiden. In der Schweiz ist das eCH-0059 «Accessibility Standard» in Version 3.0. Er gilt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen, darunter Behörden und weitere öffentliche Stellen auf allen föderalen Ebenen sowie staatsnahe Betriebe. Das W3C empfiehlt für Leitlinien genau diese Trennung und rät, in Leitliniendokumenten konkrete Standards zu benennen, damit klare Kriterien für Barrierefreiheit bestehen, und den Geltungsbereich klar zu benennen.
Was ins Pflichtenheft gehört
Die Kapitel eines Pflichtenhefts zur Barrierefreiheit und was jedes festlegt
| Kapitel | Festzulegen | Warum |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Kantonale Bestimmung, Gemeindebeschluss, anerkannter Standard mit Version | Sonst streiten Auftraggeberin und Anbieterin später über den Massstab |
| Geltungsbereich | Welche Auftritte, welche Subdomains, welche Sprachen, welche Altinhalte | eCH-0059 nimmt Inhalte aus, die vor dem Stichtag erstellt wurden; das muss benannt sein |
| Inhalte | Redaktionelle Anforderungen, Leichte Sprache, Gebärdensprache, Alternativtexte | Diese Arbeit macht die Gemeinde, nicht die Agentur; das gehört ins Budget |
| Dokumente | Welche Dokumente zugänglich sein müssen und in welchem Format | PDF ist der grösste Einzelposten und wird regelmässig vergessen |
| Prozesse | Welche Abläufe vollständig bedienbar sein müssen, vom Einstieg bis zum Abschluss | Formulare und Anmeldungen sind der eigentliche Prüfgegenstand |
| Prüfverfahren | Womit, von wem, wann, in welcher Umgebung, mit welchem Protokoll | Ohne Verfahren ist die Abnahme eine Meinung |
| Erklärung und Rückmeldung | Wer sie schreibt, wer sie pflegt, wer auf Meldungen antwortet | Beides ist eine Daueraufgabe, kein Projektergebnis |
| Betrieb | Prüfung nach Updates, jährliche Prüfung, Schulung der Redaktion | Eine Website verliert Barrierefreiheit im Betrieb, nicht im Projekt |
Was eCH-0059 konkret verlangt
Der Standard ist deutlicher als die meisten Pflichtenhefte, die sich auf ihn berufen. Vier Punkte lassen sich unverändert übernehmen:
- Websites und mobile Anwendungen erfüllen die Kriterien der Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1, und zwar für ganze Seiten in allen Bildschirmgrössen und für vollständige Prozesse. Eine einzelne geprüfte Seite genügt nicht.
- Alle publizierten Dokumente sind gemäss WCAG 2.1 zugänglich; für PDF empfiehlt der Standard die Norm PDF/UA nach ISO 14289.
- Informationen zu zentralen Lebensbereichen liegen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache vor, weitere Bereiche im Rahmen der Verhältnismässigkeit.
- Jede Website hat eine regelmässig aktualisierte, leicht auffindbare, maschinenlesbare Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Rückmeldeweg mit Melde-, Anfrage- und Antragsfunktion.
Zum Geltungsbereich: Der Standard gilt für Websites und Apps, die nach dem 31. Dezember 2020 erstellt oder überarbeitet werden; Inhalte von davor sind ausgenommen, ebenso Online-Karten, Live-Übertragungen und Inhalte Dritter. Diese Ausnahmen gehören wörtlich ins Pflichtenheft, sonst entsteht Streit über den Altbestand.
Hinweis: Inhalte Dritter sind ausgenommen, eingebundene Dienste aber nicht automatisch. Das W3C hält fest, dass Betreiberinnen dafür verantwortlich bleiben, die Zugänglichkeit sicherzustellen oder zugängliche Alternativen anzubieten. Für ein eingebundenes Buchungswerkzeug heisst das: Es gehört in die Anforderungen, nicht in die Ausnahmen.
Prüfverfahren und Abnahme festlegen
Die Abnahme scheitert regelmässig daran, dass niemand vorher gesagt hat, was geprüft wird. Fünf Angaben verhindern das, und sie gehören in die Ausschreibung, nicht in die Schlussphase:
- Umfang der Prüfung: eine benannte Stichprobe von Seitentypen und alle Seiten der genannten vollständigen Prozesse.
- Mittel: eine automatische Messung und eine menschliche Prüfung mit Tastatur und Vorleseprogramm, beide mit genannter Umgebung und Fassung.
- Zeitpunkte: eine Zwischenprüfung an einem frühen Prototyp, eine Prüfung vor dem Aufschalten, eine Nachprüfung nach der Behebung.
- Form des Ergebnisses: ein Protokoll mit Umfang, Methode, geprüften Prozessen, Hilfsmitteln und Befunden nach Status.
- Wer prüft: die Anbieterin selbst, eine dritte Stelle oder beide; bei einer Selbstprüfung gehört die Methode offengelegt.
Das W3C empfiehlt für Leitlinien ausserdem klare und messbare Meilensteine mit Daten, bis zu denen jeder Punkt erfüllt sein muss. Übertragen auf ein Pflichtenheft heisst das: Die Zwischenprüfung ist ein Termin mit Datum, nicht eine Absichtserklärung.
Ein Befund aus der Zwischenprüfung, kommentiert
Das folgende Beispiel ist für diesen Artikel gebaut und zeigt, warum eine frühe Prüfung billiger ist als eine späte: Der Befund betrifft einen Baustein, der auf jeder Seite vorkommt.
Kommentierter Befund aus einer selbst erstellten Beispielprüfung
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Stelle | Vorlage Dienstleistung, Tabelle der Öffnungszeiten, auf allen Seiten der Verwaltung eingebunden |
| Ausschnitt | <table> mit <tr><td>Montag</td><td>08:00 bis 11:30</td></tr>, ohne <th>, ohne scope, mit <caption> als grafischer Überschrift darüber statt im Element |
| Auswirkung | Ein Vorleseprogramm liest Zelle für Zelle ohne Zuordnung. Wer die Öffnungszeit am Donnerstag sucht, hört eine Folge von Zeiten ohne Wochentage und muss die ganze Tabelle im Kopf behalten. |
| Korrektur | Wochentage als <th scope=row> auszeichnen, die Spaltenköpfe als <th scope=col>, die Überschrift als <caption> in die Tabelle nehmen. |
| Nachprüfung | Mit dem Vorleseprogramm im Tabellenmodus von Zeile zu Zeile gehen; jede Zelle muss ihren Wochentag und ihre Spalte nennen. Danach dieselbe Vorlage auf zwei weiteren Seiten stichprobenartig nachprüfen. |
| Lehre für das Pflichtenheft | Anforderung an Datentabellen ausdrücklich aufnehmen und die Zwischenprüfung auf einen Zeitpunkt legen, an dem die Vorlagen stehen und die Inhalte noch nicht gefüllt sind. |
Offene Befunde vor dem Aufschalten
Kein Projekt schaltet ohne offene Befunde auf. Die Frage ist, ob sie benannt sind. Das Pflichtenheft regelt das mit drei Sätzen: Offene Befunde werden im Protokoll mit Stelle, Kriterium, Auswirkung und Zuständigkeit geführt. Befunde, die einen vollständigen Prozess unmöglich machen, verhindern das Aufschalten. Alle übrigen offenen Befunde stehen in der Erklärung zur Barrierefreiheit, zusammen mit einer zugänglichen Alternative, wo es sie gibt.
So handhaben es Kantone auch öffentlich. Der Kanton Zürich etwa stuft seinen Auftritt in der eigenen Erklärung als teilweise vereinbar ein und nennt die offenen Punkte, statt eine vollständige Vereinbarkeit zu behaupten. Diese Form ist nicht nur ehrlicher, sie ist auch die einzige, die bei einer Meldung standhält.
Wie ein solches Protokoll aufgebaut ist, beschreibt der Artikel «Prüfprotokoll Barrierefreiheit», die Pflichtinhalte der Erklärung stehen in «Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster», und die Fortschreibung im Betrieb behandelt «Barrierefreiheit nach Updates überwachen».
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Häufige Fragen
Ist eCH-0059 für meine Gemeinde verbindlich?
Der Standard gilt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen, und nennt dafür ausdrücklich Behörden und öffentliche Stellen auf allen föderalen Ebenen. Ob er für Ihre Gemeinde rechtlich gilt, hängt vom kantonalen Recht und von Ihrem eigenen Beschluss ab. Praktisch ist er der Standard, auf den sich in der Schweiz alle beziehen, und darum die sinnvolle Wahl im Pflichtenheft.
Welche WCAG-Fassung soll ich verlangen?
eCH-0059 V3.0 verlangt Stufe AA der WCAG 2.1. Wer eine neuere Fassung verlangen will, schreibt sie ausdrücklich hin, mit Version und Stufe. Das W3C rät, in Leitliniendokumenten konkrete Standards zu benennen, damit klare Kriterien bestehen; eine Formulierung wie «nach den geltenden Richtlinien» ist keine Anforderung.
Wer ist für die Inhalte zuständig, Agentur oder Gemeinde?
Die Agentur liefert Vorlagen, die zugängliche Inhalte möglich machen, und den Editor, der es der Redaktion leicht macht. Die Inhalte selbst, also Alternativtexte, Überschriften, Linktexte, Leichte Sprache und Dokumente, macht die Gemeinde. Diese Trennung gehört ins Pflichtenheft, samt Schulung und Aufwand.
Was ist mit den PDFs aus dem Archiv?
eCH-0059 gilt für Websites und Apps, die nach dem 31. Dezember 2020 erstellt oder überarbeitet werden, und nimmt Inhalte von davor aus. Sobald ein altes Dokument überarbeitet oder für eine laufende Aufgabe gebraucht wird, greift die Ausnahme nicht mehr. Schreiben Sie in das Pflichtenheft, welche Dokumente zum Umfang gehören und wer sie aufbereitet.
Wie prüfe ich ein Angebot auf diesen Punkt?
Fragen Sie nach einem Prüfprotokoll eines vergleichbaren Auftritts, mit Umfang, Methode, Hilfsmitteln und Befunden nach Status. Ein Angebot, das Barrierefreiheit in einem Satz zusichert, ohne ein Verfahren zu nennen, hat keines. Fragen Sie ausserdem, wer die Zwischenprüfung am Prototyp macht und wann.
Quellen
Abgerufen am 22.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.
- eCH-0059 Accessibility Standard V3.0 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
- W3C WAI: Developing Organizational Policies on Web Accessibility (w3.org, neues Fenster)
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
- Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
- Kanton Zürich: Erklärung zur Barrierefreiheit (zh.ch, neues Fenster)
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Stand der Rechtslage: 22.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.