Kleinstunternehmen und BFSG: Wann die Ausnahme greift und wie man zählt
5 Min. Lesezeit · DE
Die wichtigste Ausnahme im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt Kleinstunternehmen: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und unter einer Umsatz- oder Bilanzgrenze bleibt, muss seine Dienstleistungen nicht barrierefrei erbringen. Die Grenzen klingen einfach, die Zählweise ist es nicht. Dieser Artikel erklärt die Definition, die Rechenregeln aus der EU-Empfehlung und die Fälle, in denen die Ausnahme nicht greift.
Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht
Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.
Die Definition im Gesetz
«Kleinstunternehmen: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft»
Zwei Bedingungen, die zusammen gelten müssen: Erstens weniger als zehn Beschäftigte, also höchstens neun. Zweitens entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro; hier reicht eine der beiden Grenzen. Die Rechtsfolge steht in § 3 Absatz 3: Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Dasselbe steht in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/882, die das BFSG umsetzt.
Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rechnen es an einem Friseurgeschäft vor, das online Termine und Produkte anbietet: Mit vier Mitarbeitenden und einer Million Euro Umsatz ist es ein Kleinstunternehmen und muss die Anforderungen nicht beachten. Mit vier Mitarbeitenden und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist es keines mehr. Mit zehn Mitarbeitenden und einer Million Euro Umsatz auch nicht.
Wie man Beschäftigte zählt
Das BFSG sagt nicht, wie «Personen beschäftigt» zu zählen ist. Die Definition stammt wörtlich aus der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Dort steht in Artikel 5 des Anhangs die Rechenregel: Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), also der Personen, die während des gesamten Berichtsjahres Vollzeit im Unternehmen gearbeitet haben. Teilzeitkräfte und Saisonarbeit zählen anteilig.
- Mitgezählt werden Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen in einem Unterordnungsverhältnis, mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die regelmässig mitarbeiten.
- Nicht mitgezählt werden Auszubildende und Personen in Berufsausbildung mit Lehrvertrag; die Dauer von Mutterschafts- und Elternurlaub wird nicht mitgerechnet.
- Bezugsjahr ist nach Artikel 4 der letzte Rechnungsabschluss. Wer die Schwellen über- oder unterschreitet, wechselt den Status erst, wenn das in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren geschieht.
Zwei Vollzeitkräfte, sechs Halbtagskräfte und eine Auszubildende ergeben also fünf Jahresarbeitseinheiten, nicht neun Personen. Ob deutsche Behörden die Zählweise der Empfehlung eins zu eins anwenden, ist durch das BFSG nicht ausdrücklich geregelt; die Leitlinien zählen in ihren Beispielen schlicht Mitarbeiter. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte die Berechnung dokumentieren und im Zweifel die Bundesfachstelle fragen, die Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG berät.
Wo die Ausnahme nicht greift
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Die Leitlinien sagen es mit Ausrufezeichen: Kleinstunternehmen, die mit Produkten aus dem Anwendungsbereich befasst sind, sind nicht vom Gesetz ausgenommen. Wer als Kleinstbetrieb E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals oder Verbraucherendgeräte für Telekommunikation herstellt, einführt oder handelt, muss die Produktanforderungen erfüllen. Erleichtert ist nur die Bürokratie: Bei der Berufung auf eine unverhältnismässige Belastung muss ein Kleinstunternehmen die Beurteilung nicht dokumentieren, sondern der Marktüberwachungsbehörde auf Aufforderung die massgeblichen Fakten liefern.
Die Ausnahme ist ausserdem eine Momentaufnahme. Wer wächst und eine der beiden Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet, fällt unter die Pflicht, und zwar für die ganze Website samt Check-out, nicht erst für den nächsten Relaunch. Und sie gilt für den eigenen Betrieb, nicht für den Auftraggeber: Eine Agentur mit vier Leuten, die einen Shop für einen Kunden mit fünfzig Beschäftigten baut, liefert einen Shop, der unter das Gesetz fällt.
Österreich: dieselbe Grenze, andere Strafen
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) definiert Kleinstunternehmen in § 3 Ziffer 19 mit denselben Worten: weniger als zehn Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Nach § 6 Absatz 1 sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen; das Sozialministerium erstellt mit dem Wirtschaftsministerium Leitlinien für sie. § 36 setzt die Verwaltungsstrafen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen auf bis zu 50'000 Euro statt 80'000 Euro.
Warum es sich trotzdem lohnt
Die Leitlinien des BMAS widmen der Frage einen eigenen Abschnitt: Von Barrierefreiheit profitieren alle, die Gesellschaft wird älter, und Kleinstunternehmen werden künftig mit Betrieben konkurrieren, die zur Barrierefreiheit verpflichtet sind. Sie empfehlen, zu prüfen, ob Dienstleistungen ganz oder teilweise nach den Vorgaben des Gesetzes angeboten werden können, und verweisen auf die Beratung der Bundesfachstelle, die auch Kleinstunternehmen ausserhalb des Anwendungsbereichs offensteht.
Dazu kommt ein praktischer Grund: Die meisten Befunde einer automatischen Prüfung sind billig zu beheben, wenn sie früh auffallen, und teuer, wenn ein Relaunch sie einbaut. Fehlende Alternativtexte, Formularfelder ohne Beschriftung, zu schwache Kontraste und unsichtbarer Tastaturfokus kosten Stunden, nicht Wochen. Der Gratis-Check zeigt sie mit Beispiel; ob der Betrieb betroffen ist, sagt er anhand der Angaben zu Beschäftigten und Umsatz, ehrlich mit «unklar», wenn Angaben fehlen.
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Häufige Fragen
Zählen Teilzeitkräfte und Minijobber als volle Personen?
Nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG, aus der die Definition stammt, wird in Jahresarbeitseinheiten gerechnet: Teilzeit und Saisonarbeit zählen anteilig, Auszubildende gar nicht. Das BFSG selbst regelt die Zählweise nicht; dokumentieren Sie Ihre Berechnung.
Ich habe 9 Beschäftigte und 3 Millionen Umsatz, aber eine Bilanzsumme unter 2 Millionen. Bin ich befreit?
Nach dem Wortlaut von § 2 Nummer 17 ja: Es genügt, wenn entweder der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, solange weniger als zehn Personen beschäftigt sind. Die Leitlinien des BMAS rechnen allerdings nur mit dem Umsatz; lassen Sie den Grenzfall prüfen.
Gilt die Ausnahme auch, wenn ich Produkte verkaufe, die unter das BFSG fallen?
Nein. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Hersteller, Einführer und Händler von Produkten aus § 1 Absatz 2 müssen die Anforderungen auch als Kleinstunternehmen erfüllen; erleichtert sind nur die Dokumentationspflichten.
Was passiert, wenn mein Betrieb über die Grenze wächst?
Nach der EU-Empfehlung ändert sich der Status, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Dann gilt die Pflicht für die ganze Website. Wer rechtzeitig prüft und behebt, vermeidet den Sprung.
Gilt in Österreich dieselbe Grenze?
Ja, § 3 Ziffer 19 BaFG definiert Kleinstunternehmen gleich, und § 6 nimmt sie bei Dienstleistungen aus. Die Verwaltungsstrafen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind nach § 36 auf 50'000 Euro begrenzt.
Quellen
Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.
- BFSG § 2 Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BFSG § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Leitlinien des BMAS für die Anwendung des BFSG (PDF) (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
- Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (KMU-Definition) auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)
- Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 3 Nummer 23 und Artikel 4 Absatz 5 (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im RIS, §§ 3, 6 und 36 (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.