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BFSG-Pflicht für Websites: wer ab wann betroffen ist

7 Min. Lesezeit · DE

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet zum ersten Mal private Anbieter, bestimmte Dienstleistungen barrierefrei zu erbringen. Wer online an Verbraucher verkauft, Termine verbindlich buchen lässt oder Bankgeschäfte anbietet, ist in der Regel betroffen. Dieser Artikel sagt, wer, ab wann, was genau verlangt wird und was passiert, wenn man es lässt.

Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht

Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Seit wann das Gesetz gilt

Das BFSG stammt vom 16. Juli 2021 und setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. In Kraft ist es seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die nach diesem Tag in den Verkehr gebracht, und für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. Ein Onlineshop, der schon vorher lief, ist nicht ausgenommen: Jeder Kauf nach dem Stichtag ist eine Dienstleistung nach dem Stichtag.

Zwei Übergangsregeln nennt § 38: Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Selbstbedienungsterminals, die vorher rechtmässig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens fünfzehn Jahre nach der Ingebrauchnahme.

Welche Dienstleistungen betroffen sind

§ 1 Absatz 3 zählt die Dienstleistungen abschliessend auf. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sagen dazu: Wer sein Angebot in der Liste nicht findet, muss die Anforderungen nicht beachten, darf sie aber freiwillig erfüllen.

  • Telekommunikationsdienste, ausser reine Maschine-zu-Maschine-Übertragung
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen, interaktive Terminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die Software dafür
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der letzte Punkt trifft die meisten Betriebe. § 2 Nummer 26 definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste über Webseiten und Apps, die elektronisch, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Verbraucher ist nach § 2 Nummer 16 jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung überwiegend zu privaten Zwecken kauft oder empfängt.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Beispiele den Online-Verkauf von Produkten, die Online-Buchung von Terminen und das Online-Banking. Nicht darunter fallen nach ihrer Lesart reine Präsentationswebsites, die ausschliesslich informieren oder Produkte lediglich bewerben, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlt. Die Leitlinien des BMAS bringen das Beispiel eines Friseurgeschäfts: Sobald Kundinnen auf der Website Termine buchen und Pflegeprodukte kaufen können, ist die ganze Website samt Check-out barrierefrei zu gestalten, obwohl weder Haarpflegeprodukte noch die Friseurdienstleistung im Gesetz stehen.

Hinweis: Zum Kontaktformular allein äussert sich die FAQ der Bundesfachstelle nicht. Entscheidend ist, ob auf der Website ein Vertrag mit einem Verbraucher angebahnt oder geschlossen wird: Warenkorb, Buchung, Abschluss. Im Zweifel berät die Bundesfachstelle nach § 15 BFSG.

Was ausgenommen ist

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Absatz 3 befreit. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Der Artikel «Kleinstunternehmen und BFSG» erklärt die Zählweise.

§ 1 Absatz 4 nimmt ausserdem bestimmte Inhalte aus: aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; Online-Karten, sofern wesentliche Informationen für die Navigation barrierefrei bereitstehen; Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert; und Archive, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Ein altes PDF im Archiv bleibt unangetastet, eine neue Preisliste als PDF nicht.

Zwei weitere Ausnahmen stehen in den §§ 16 und 17: wenn die Barrierefreiheit das Angebot grundlegend verändern würde oder eine unverhältnismässige Belastung wäre. Wer sich darauf beruft, beurteilt das nach den Kriterien der Anlage 4, dokumentiert die Beurteilung, bewahrt sie fünf Jahre auf, wiederholt sie alle fünf Jahre und informiert die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich. Kein Schlupfloch, sondern ein Verfahren mit Aktenlage.

Was das Gesetz verlangt

«Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.»

§ 3 Absatz 1 BFSG, sinngemäss nach dem Gesetzestext

Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). § 12 verlangt, dass Webseiten und Apps auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden, und dass Informationen über die Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstehen, auffindbar und verständlich sind, mit angemessener Schriftgrösse, Kontrast und Abständen. § 19 kommt beim elektronischen Geschäftsverkehr dazu: Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte, soweit verfügbar, und Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, die ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

Die vier Wörter sind die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Einen verbindlichen Standard gibt es dafür noch nicht: Die §§ 4 und 5 BFSG knüpfen die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen aus dem EU-Amtsblatt, die nach Angabe der Bundesfachstelle noch in Arbeit sind. Bis dahin gilt die EN 301 549 als zentrale technische Orientierung; sie verweist in Version 3.2.1 auf die WCAG 2.1, Stufen A und AA, zusammen 50 Kriterien.

Die Informationspflicht nach Anlage 3

§ 14 Absatz 1 erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur unter zwei Bedingungen: Sie erfüllt die Anforderungen der Verordnung, und der Anbieter hat die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht. Sie stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder, so das Gesetz, auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, laut Leitlinien zum Beispiel auf einer Webseite.

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Die Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Absatz 2). Die Anforderungen müssen dauerhaft erfüllt bleiben, auch wenn sich Dienstleistung, Anforderungen oder Normen ändern (§ 14 Absatz 3); einen Verstoss muss der Anbieter beheben und der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich melden (§ 14 Absatz 4). Der Artikel «Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster» zeigt ihn.

Wer prüft und was ein Verstoss kostet

Die Marktüberwachung ist Sache der Länder. Alle sechzehn haben dafür eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt öffentlichen Rechts in Magdeburg, zuständig seit dem 28. Juni 2025. Verbraucherinnen und Verbände können dort Barrieren melden und nach § 32 Massnahmen beantragen.

Das Verfahren beschreiben die Leitlinien in Stufen: Die Behörde prüft, fordert zur Herstellung der Konformität auf und hört den Anbieter an. Kommt er dem nicht nach, fordert sie ihn erneut auf und droht die Einstellung der Dienstleistung an; bleibt die Frist ungenutzt, kann sie die Einstellung anordnen und hebt sie auf, sobald die Konformität nachgewiesen ist. Dagegen steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

Dazu kommen Geldbussen nach § 37: bis zu 100'000 Euro für die schwersten Verstösse, darunter das Anbieten einer Dienstleistung ohne die verlangte Barrierefreiheit, und bis zu 10'000 Euro für die übrigen, etwa fehlende Informationen. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern können vor die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes; das Verfahren ist für beide Seiten kostenfrei.

Was jetzt zu tun ist

  1. Einordnen: Bietet die Website eine Dienstleistung nach § 1 Absatz 3 an, vor allem Kauf oder Buchung durch Verbraucher? Ist der Betrieb ein Kleinstunternehmen?
  2. Prüfen: Website und PDFs gegen WCAG 2.1 A und AA messen, automatisch und mit Tastatur und Vorleseprogramm.
  3. Beheben: Befunde nach Schwere abarbeiten, zuerst Tastaturfallen, Beschriftungen, Kontraste, Alternativtexte, dann Struktur und Formulare.
  4. Informieren: Die Informationen nach Anlage 3 schreiben, barrierefrei veröffentlichen, die Marktüberwachungsbehörde nennen, das Datum festhalten.
  5. Dranbleiben: Nach jeder Änderung wieder prüfen, denn die Pflicht gilt dauerhaft.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?

Ja, wenn darüber Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 für Verbraucher erbracht werden, zum Beispiel Verkauf oder Buchung. Das Gesetz stellt auf die Erbringung nach dem 28. Juni 2025 ab, nicht auf das Alter der Website. Nur Verträge, die vorher geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen.

Muss eine reine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?

Nach der Lesart der Bundesfachstelle fällt eine Website, die nur informiert oder Produkte bewirbt, nicht unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Sobald Verbraucher online verbindlich kaufen, buchen oder abschliessen können, gilt das Gesetz für die ganze Website samt Check-out.

Welcher technische Standard ist gemeint?

Die Verordnung zum BFSG verlangt wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Webseiten. Eine harmonisierte Norm, die dafür die Konformitätsvermutung nach den §§ 4 und 5 BFSG auslöst, ist noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; die Bundesfachstelle nennt bis dahin die EN 301 549 und die WCAG als massgebliche Orientierung. Der Zugangscheck misst darum gegen die WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA, ohne daraus eine Konformitätsaussage abzuleiten.

Reicht ein Overlay oder ein Plugin, das die Website «barrierefrei macht»?

Das Gesetz verlangt, dass die Dienstleistung selbst wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Ein Overlay kann die im Browser dargestellte Struktur verändern, behebt die Barrieren aber nicht verlässlich und nicht vollständig. Die Bundesfachstelle und die Leitlinien des BMAS nennen Overlays nicht als Weg zur Erfüllung; der Artikel «Barrierefreiheit-Checker im Überblick» nennt die Belege dazu.

Was droht bei einem Verstoss?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) kann die Konformität verlangen, die Einstellung der Dienstleistung anordnen und Geldbussen verhängen: bis zu 100'000 Euro für die schwersten Verstösse, bis zu 10'000 Euro für die übrigen (§ 37 BFSG). Verbraucher und Verbände können Massnahmen beantragen und ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Quellen

Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. BFSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  2. BFSG § 2 Begriffsbestimmungen (Nummern 16, 17, 26) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  3. BFSG § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  4. BFSG § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  5. BFSG Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  6. BFSG § 37 Bussgeldvorschriften und § 38 Übergangsbestimmungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  7. BFSGV § 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  8. BFSGV § 19 Zusätzliche Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  9. Leitlinien des BMAS für die Anwendung des BFSG (PDF) (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  10. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  11. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  12. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) (mlbf-barrierefrei.de, neues Fenster)

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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.