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Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster und Pflichtinhalte nach BFSG, BITV 2.0 und eCH-0059

7 Min. Lesezeit · DACH

Zwei Dokumente tragen fast denselben Namen und meinen Verschiedenes. Private Anbieter unter dem BFSG müssen «Informationen zur Barrierefreiheit» nach Anlage 3 bereitstellen. Öffentliche Stellen müssen eine «Erklärung zur Barrierefreiheit» nach der EU-Mustererklärung veröffentlichen; in der Schweiz verlangt eCH-0059 dasselbe vom Gemeinwesen. Dieser Artikel zeigt beide mit Pflichtinhalten und einem Muster, das man an die eigene Prüfung anpasst.

Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht

Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Zwei Dokumente, die nicht dasselbe sind

Zuerst ist zu klären, welchen der beiden Texte man schreibt. Sie unterscheiden sich in Grundlage, Adressat, Pflichtinhalt und Aktualisierung. Wer die EU-Mustererklärung für einen Onlineshop übernimmt, vergisst die Marktüberwachungsbehörde.

Informationen nach Anlage 3 BFSG und Erklärung nach § 7 BITV 2.0 im Vergleich

Informationen nach Anlage 3 BFSG und Erklärung nach § 7 BITV 2.0 im Vergleich
MerkmalAnlage 3 BFSG§ 7 BITV 2.0
WerPrivate Anbieter nach § 1 Absatz 3 BFSGÖffentliche Stellen des Bundes
Grundlage§ 14 Absatz 1 Nummer 2 mit Anlage 3§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0, Beschluss (EU) 2018/1523
OrtIn den AGB oder anderswo deutlich wahrnehmbarBarrierefrei, maschinenlesbar, von jeder Seite erreichbar
KernDienstleistung, Erfüllung der Anforderungen, MarktüberwachungsbehördeStand der Vereinbarkeit, Lücken, Erstellung, Feedback, Durchsetzung
BewertungKein Verfahren vorgeschrieben, Angaben müssen zutreffenTatsächliche Bewertung, Selbstbewertung oder Dritte benennen
AktualisierungAufbewahren, solange angeboten wirdJährlich und bei jeder wesentlichen Änderung

Für Anbieter: Informationen nach Anlage 3 BFSG

§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur, wenn der Anbieter die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Die Anlage nennt den Ort: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise; die Leitlinien des BMAS nennen als Beispiel eine Webseite. Vier Elemente sind Pflicht, soweit anwendbar:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Nach Anlage 3 Nummer 2 darf der Anbieter dafür harmonisierte Normen aus dem EU-Amtsblatt anwenden. Für das BFSG ist eine solche noch nicht veröffentlicht; die Bundesfachstelle nennt bis dahin EN 301 549 und WCAG als Orientierung. Im Text steht darum, woran gemessen wurde, nicht, dass die Konformität feststeht. In Österreich verlangt § 14 Absatz 2 BaFG dieselben Informationen nach seiner Anlage 3, schriftlich und mündlich, auch barrierefrei; zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Muster: Informationen zur Barrierefreiheit (BFSG)

Die Abschnitte unten bilden die vier Pflichtelemente ab und ergänzen, was sich bewährt hat: bekannte Lücken mit Datum, Kontakt, Stand. Die eckigen Klammern füllt die Betreiberin.

  1. Geltungsbereich: «Diese Informationen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten für den Onlineshop unter [Adresse]. Betreiberin ist [Name, Rechtsform, Anschrift].»
  2. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung: «Über den Shop bestellen Verbraucher [Waren]. Der Ablauf umfasst Warenkorb, Kundenkonto oder Gastbestellung, Zahlung per [Verfahren], Lieferung per [Weg] und den Kundendienst per E-Mail und Telefon.»
  3. Wie die Anforderungen erfüllt werden: «Die Website ist so gestaltet, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Geprüft wurde an der EN 301 549 mit den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA. Grundlage dieser Angaben ist eine Prüfung am [Datum] mit [Werkzeug und Methode] sowie eine Prüfung mit Tastatur und Vorleseprogramm auf [Zahl] von [Zahl] Seiten.»
  4. Noch nicht barrierefreie Inhalte: «[Befund mit WCAG-Kriterium, betroffene Seiten, geplante Behebung bis Datum.]» Gibt es keine bekannten Lücken, steht das ehrlich so, mit Datum der Prüfung.
  5. Feedback und Kontakt: «Melden Sie uns Barrieren an [E-Mail] oder [Telefon]. Wir antworten innert [Frist] und liefern Inhalte auf Wunsch in zugänglicher Form.»
  6. Zuständige Marktüberwachungsbehörde: «Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Carl-Miller-Strasse 6, 39112 Magdeburg.» Für Österreich: das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, Gruberstrasse 63, 4021 Linz.
  7. Stand: «Erstellt am [Datum], überprüft bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens [jährlich].»

Für öffentliche Stellen: die Erklärung nach BGG und BITV 2.0

§ 12b BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes zu einer Erklärung über die Barrierefreiheit von Websites und Apps. Sie muss die Teile nennen, die nicht vollständig barrierefrei sind, mit Gründen und Alternativen; eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen und Barrieren zu melden; und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG mit Verlinkung. Auf Meldungen antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats.

§ 7 BITV 2.0 legt die Form fest: barrierefrei und maschinenlesbar, von der Startseite und von jeder Seite erreichbar, mit den Pflichtinhalten aus Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Der Erstellung muss eine tatsächliche Bewertung vorausgehen, und die Erklärung sagt, ob ein Dritter oder die Stelle selbst bewertet hat; ein Link auf den Prüfbericht ist erlaubt. Aktualisiert wird jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung. Die Überwachungsstelle des Bundes veröffentlicht eine Mustererklärung; Landesbehörden folgen ihren Landesregeln.

Muster: Erklärung zur Barrierefreiheit (Mustererklärung der EU)

Die Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 hat fünf Pflichtteile. Die Reihenfolge und die Formulierungen zum Stand sind vorgegeben:

  1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen: eine von drei Aussagen: «vollständig vereinbar», «teilweise vereinbar» wegen der unten genannten Unvereinbarkeiten oder Ausnahmen, oder «nicht vereinbar».
  2. Nicht barrierefreie Inhalte, in drei Gruppen: Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften, unverhältnismässige Belastung, Inhalte ausserhalb des Anwendungsbereichs; jeweils mit barrierefreien Alternativen, soweit vorhanden.
  3. Erstellung dieser Erklärung: Datum, Methode («Selbstbewertung» oder «Bewertung durch einen Dritten»), Datum der letzten Überprüfung.
  4. Feedback und Kontaktangaben: Beschreibung und Link des Feedback-Mechanismus, Kontaktdaten der zuständigen Stelle.
  5. Durchsetzungsverfahren: Beschreibung und Link, Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle; in Deutschland für den Bund die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG.

Dazu empfiehlt § 7 Absatz 4 BITV 2.0 fakultative Angaben: Massnahmen über die Mindestanforderungen hinaus und geplante Massnahmen zur Beseitigung von Barrieren. Wer eine Frist nennt, sollte sie halten.

Schweiz: die Erklärung nach eCH-0059

Kapitel 2.5 des Standards eCH-0059 V3.0 verlangt von Websites und Apps des Gemeinwesens eine regelmässig aktualisierte, leicht auffindbare Erklärung zur Barrierefreiheit in maschinenlesbarem Format. Sie gibt Auskunft über den Stand der WCAG-Konformität, über nicht barrierefrei zugängliche Informationen und Leistungen, über zugängliche Alternativen und über den Feedback-Mechanismus. Der Feedback-Mechanismus nach Kapitel 2.6 hat drei Funktionen: melden, anfragen, beantragen. Die obligatorischen und fakultativen Angaben listet Anhang K; der Kanton Zürich veröffentlicht seine Erklärung mit Stand «teilweise» und nennt PDFs, fehlende Audiodeskription und Kontrastmängel als offene Punkte.

Fünf Fehler, die man vermeidet

  • «Unsere Website ist barrierefrei» ohne Prüfung: Die Erklärung beruht auf einer tatsächlichen Bewertung, und eine automatische Prüfung findet nur einen Teil. Ehrlicher ist «teilweise vereinbar» mit Liste.
  • Keine Lücken nennen: Die Liste der nicht barrierefreien Inhalte ist der Kern. Leer ist sie nur, wenn Menschen und Werkzeuge nichts gefunden haben.
  • Kein Datum, keine Methode: Ohne «erstellt am» und «Selbstbewertung oder Dritte» ist die Erklärung unvollständig.
  • Kein erreichbarer Kontakt: Der Feedback-Weg muss von jeder Seite erreichbar und selbst barrierefrei sein, und jemand muss antworten.
  • Ein Overlay als Erfüllung nennen: Die Anforderungen gelten für die Seite selbst. Ein zugeschaltetes Bedienfeld kann die dargestellte Struktur verändern, behebt die Barrieren aber nicht verlässlich und nicht vollständig.
  • Eine Prozentzahl ohne Bezugsgrösse nennen: «zu 95 Prozent barrierefrei» sagt nichts. Wenn schon, dann so viele von so vielen Kriterien, auf so vielen von so vielen geprüften Seiten, gemessen womit.
  • WCAG-Erfüllung als Konformität mit dem Gesetz ausgeben: Die Erklärung sagt, woran geprüft wurde und was gefunden wurde, nicht, dass die Pflicht erfüllt ist.

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Häufige Fragen

Brauche ich als Onlineshop eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Das BFSG verlangt von Anbietern «Informationen zur Barrierefreiheit» nach Anlage 3: Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Marktüberwachungsbehörde. Sie stehen in den AGB oder auf einer eigenen Seite. Die Mustererklärung der EU ist für öffentliche Stellen gedacht, dient aber als gute Vorlage.

Wo muss die Erklärung stehen?

Bei öffentlichen Stellen nach § 7 BITV 2.0 barrierefrei, maschinenlesbar und von jeder Seite erreichbar, üblich ist ein Link in der Fusszeile. Bei Anbietern nach Anlage 3 BFSG in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, etwa auf einer eigenen Seite mit Link in der Fusszeile.

Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?

Öffentliche Stellen: jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Absatz 6 BITV 2.0). Anbieter unter dem BFSG müssen die Anforderungen dauerhaft erfüllen und die Informationen aufbewahren, solange sie die Dienstleistung anbieten; eine Überprüfung nach jeder grösseren Änderung ist die praktische Folge.

Was schreibe ich, wenn die Website noch nicht barrierefrei ist?

Die Wahrheit mit Plan: «teilweise vereinbar», die betroffenen Inhalte mit Kriterium, eine Alternative, wo es sie gibt, und ein Datum für die Behebung. Eine ehrliche Erklärung mit Lücken ist besser als eine falsche Vollzugsmeldung.

Welche Behörde nenne ich in Deutschland?

Für Dienstleistungen unter dem BFSG die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die für alle sechzehn Länder zuständig ist. Öffentliche Stellen des Bundes nennen die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG als Durchsetzungsstelle.

Quellen

Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. BFSG § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  2. BFSG Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  3. BGG § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  4. BITV 2.0 § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  6. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 (Mustererklärung) auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)
  7. eCH-0059 Accessibility Standard V3.0, Kapitel 2.5 und 2.6 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
  8. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im RIS, § 14 (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
  9. Sozialministeriumservice: Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (sozialministeriumservice.gv.at, neues Fenster)
  10. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) (mlbf-barrierefrei.de, neues Fenster)
  11. Kanton Zürich: Erklärung zur Barrierefreiheit (zh.ch, neues Fenster)

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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.