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Werkzeug · Schweiz

Barrierefreiheit prüfen für Schweizer Betriebe

In der Schweiz gibt es kein Gesetz, das private Anbieter zu einer barrierefreien Website verpflichtet, wie es BFSG und BaFG tun; Behörden und das Gemeinwesen messen dagegen am Standard eCH-0059, und das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt von ihnen zugängliche Dienstleistungen im Internet. Für Schweizer Betriebe wird es genau dann verbindlich, wenn sie an Verbraucher in der EU verkaufen, denn dort gilt das Recht des Zielmarkts.

Massstab

  • eCH-0059
  • WCAG 2.1 AA
  • BehiG
  • EN 301 549

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Zum Beispiel www.beispiel.de. Wir prüfen die Startseite und bis zu vier weitere Seiten sowie die verlinkten PDFs.

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Freiwillig. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen befreit.

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Das Land ist auf die Schweiz vorbelegt; die Einordnung nennt BehiG und eCH-0059 und, bei Verkauf in die EU, den EAA.

01 · Rechtslage

Was in der Schweiz gilt

Wer in der Schweiz woran gemessen wird

Wer in der Schweiz woran gemessen wird
WerGrundlageWas daraus folgt
Bund und BundesbehördenBehiG Art. 14 Abs. 2, Standard eCH-0059Im Internet angebotene Dienstleistungen müssen zugänglich sein; der Standard nennt WCAG 2.1 AA als Massstab
Kantone und GemeindenKantonales Recht, eCH-0059 als anerkannter StandardJe nach Kanton verbindlich oder als Anforderung in Ausschreibung und Abnahme
Konzessionierte UnternehmenBehiG Art. 3 Bst. b und eDienstleistungen des öffentlichen Verkehrs und weitere konzessionierte Angebote sind erfasst
Private Anbieter in der SchweizBehiG Art. 6 und Art. 8 Abs. 3Diskriminierungsverbot mit Anspruch auf Entschädigung vor Gericht, keine technische Vorgabe
Schweizer Betriebe mit EU-KundschaftBFSG in Deutschland, BaFG in ÖsterreichDer Massstab des Ziellands gilt, einschliesslich der Informationen zur Barrierefreiheit

«Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein.»

Art. 14 Abs. 2 BehiG (SR 151.3), für Behörden im Verkehr mit der Bevölkerung

Für private Anbieter bleibt es beim Diskriminierungsverbot in Art. 6 BehiG. Wer dagegen verstösst, kann nach Art. 8 Abs. 3 BehiG auf Entschädigung verklagt werden; Art. 11 Abs. 2 setzt sie auf höchstens 5000 Franken. Eine Teilrevision des BehiG liegt seit der Botschaft des Bundesrats vom Dezember 2024 im Parlament und soll den Schutz vor Benachteiligungen erweitern. Was dabei herauskommt, steht nicht fest; wir tragen hier nach, was beschlossen wird, und geben keine Rechtsberatung.

02 · EU-Verkauf

Wer in die EU verkauft, wird dort gemessen

Der European Accessibility Act wirkt über den Zielmarkt, nicht über den Sitz. Ein Schweizer Onlineshop, der an Verbraucher in Deutschland liefert, erbringt dort eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und trifft damit auf das BFSG; liefert er nach Österreich, auf das BaFG. Die Marktüberwachung des Ziellands ist die zuständige Stelle, und die geforderten Informationen zur Barrierefreiheit gehören auf die Website.

  • Prüfen, ob der Shop tatsächlich in die EU verkauft: Lieferländer, Währungen, Sprachen und Versandbedingungen sagen es.
  • Den technischen Massstab angleichen: EN 301 549 mit WCAG 2.1 A und AA deckt eCH-0059 und die EU-Anforderungen zugleich ab.
  • Die Ausnahme für Kleinstunternehmen prüfen: unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, beide Grenzen zusammen.
  • Die Informationen zur Barrierefreiheit erstellen, mit der Marktüberwachungsbehörde des Ziellands.
  • Den Stand halten: neue Inhalte bringen neue Barrieren, und die Angaben müssen zutreffen, solange die Dienstleistung läuft.

03 · Gemeinwesen

Gemeinden, Kantone und Beschaffung

Für Gemeinden und Kantone ist eCH-0059 der praktische Bezugspunkt. Der Standard in Version 3.0 nennt WCAG 2.1 auf Stufe AA, gilt für ganze Seiten und verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach demselben Aufbau wie in der EU. Er wirkt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen; in einer Ausschreibung wird er verbindlich, sobald das Pflichtenheft ihn nennt.

  • Im Pflichtenheft den Standard, die Stufe und den Prüfumfang nennen, nicht nur das Wort «barrierefrei».
  • Die Abnahme an eine Prüfung binden: automatische Prüfung plus Prüfung durch Menschen, mit Protokoll.
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit von Anfang an einplanen, samt Feedback-Weg und Datum.
  • Dokumente nicht vergessen: Protokolle, Reglemente und Formulare als PDF gehören zum Auftritt.
  • Nach der Abnahme überwachen, damit neue Inhalte den erreichten Stand nicht wieder senken.

04 · Prüfung

Was der Check leistet und was nicht

Der Gratis-Check lädt bis zu fünf Seiten in einem echten Browser, breit und schmal, prüft sie mit axe-core 4 und fünfzehn eigenen Regeln und liest bis zu zwanzig verlinkte PDF-Dokumente. Sie bekommen einen Punktestand, alle Befundtypen nach Schwere, die drei schwersten mit Stellen im Code und Anleitung, dazu die PDF-Ampel und die Liste der Aufgaben, die Menschen prüfen müssen. Wählen Sie im Formular das Land Schweiz, dann ordnet der Check nach eCH-0059 und BehiG ein statt nach BFSG.

  • Software findet rund 30 der 50 Kriterien der WCAG 2.1 AA ganz oder teilweise; der Rest braucht Menschen und steht als eigene Liste im Bericht.
  • Kein Siegel und keine Konformitätsaussage: 100 Punkte heissen, dass die automatische Prüfung nichts gefunden hat.
  • Kein Datei-Upload: geprüft werden nur PDF-Dokumente, die von einer geprüften Seite aus verlinkt sind.
  • Keine Rechtsberatung: wir sagen, was im Gesetz und im Standard steht, mit Quelle.
  • Wir sind Schweizer Anbieter mit Sitz in der Schweiz. Datenbank und Betrieb liegen in der EU, darum behaupten wir keinen Schweizer Datenstandort; wer genau was verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
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Fragen

Was Leute dazu fragen

Kurz und ohne Rechtsberatung. Mehr steht im Ratgeber.

Muss eine Schweizer Firmenwebsite barrierefrei sein?

Für private Anbieter in der Schweiz gibt es keine technische Vorschrift wie in der EU. Das BehiG verbietet in Art. 6 die Diskriminierung durch Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, und eröffnet in Art. 8 Abs. 3 einen Anspruch auf Entschädigung vor Gericht. Behörden und das Gemeinwesen sind über Art. 14 Abs. 2 BehiG und den Standard eCH-0059 gebunden. Sobald Sie an Verbraucher in der EU verkaufen, greift das Recht des Ziellands.

Gilt das BFSG für meinen Schweizer Onlineshop?

Wenn Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, ist der deutsche Markt betroffen und damit das BFSG, unabhängig vom Sitz. Entscheidend ist, ob Sie dorthin verkaufen, nicht wo der Server steht. Ausgenommen bleiben Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Der Check ordnet das ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist eCH-0059 und für wen gilt es?

eCH-0059 ist der Schweizer Accessibility Standard, aktuell in Version 3.0. Er stützt sich auf WCAG 2.1 auf Stufe AA und beschreibt, wie ganze Seiten geprüft und wie die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgebaut wird. Verbindlich ist er für alle, die ihn als verbindlich anerkennen, insbesondere Behörden und öffentliche Stellen auf allen Ebenen; in Ausschreibungen wird er über das Pflichtenheft verbindlich.

Reicht ein automatischer Test für ein Audit in der Schweiz?

Nein. Ein Audit nach eCH-0059 folgt der Methodik des W3C und stützt sich auf eine Stichprobe von Seiten, die ein Mensch vollständig bewertet, einschliesslich Tastaturbedienung, Vorleseprogramm und Verständlichkeit. Der automatische Check bringt Sie schnell an den Punkt, an dem die offensichtlichen Barrieren weg sind, und hält den Stand danach; er ersetzt die Bewertung nicht.

Werden meine Daten in der Schweiz verarbeitet?

Wir sind ein Schweizer Anbieter mit Sitz in der Schweiz, die Verarbeitung läuft aber nicht ausschliesslich hier: Die Datenbank liegt bei Neon in Frankfurt, der Betrieb bei Vercel, der Mailversand bei Resend und die Zahlung bei Stripe. Darum sprechen wir von Schweizer Anbieter und nicht von Schweizer Datenhaltung. Von geprüften Seiten speichern wir nur einen Auszug mit Stelle und Textausschnitt, keine Bildschirmfotos.

Belege

Quellen

Abgerufen am 22.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. Behindertengleichstellungsgesetz BehiG (SR 151.3) (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  2. Behindertengleichstellungsverordnung BehiV (SR 151.31) (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  3. eCH-0059 Accessibility Standard, Version 3.0 (ech.ch, neues Fenster)
  4. EBGB: Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (ebgb.admin.ch, neues Fenster)
  5. § 1 BFSG: Anwendungsbereich, massgeblich beim Verkauf nach Deutschland (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)

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Stand: 22.09.2026. Diese Seite erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Zugangscheck stellt kein Siegel aus; 100 Punkte heissen «keine Verstösse gefunden».