Werkzeug · Schweiz
Barrierefreiheit prüfen für Schweizer Betriebe
In der Schweiz gibt es kein Gesetz, das private Anbieter zu einer barrierefreien Website verpflichtet, wie es BFSG und BaFG tun; Behörden und das Gemeinwesen messen dagegen am Standard eCH-0059, und das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt von ihnen zugängliche Dienstleistungen im Internet. Für Schweizer Betriebe wird es genau dann verbindlich, wenn sie an Verbraucher in der EU verkaufen, denn dort gilt das Recht des Zielmarkts.
Massstab
- eCH-0059
- WCAG 2.1 AA
- BehiG
- EN 301 549
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Das Land ist auf die Schweiz vorbelegt; die Einordnung nennt BehiG und eCH-0059 und, bei Verkauf in die EU, den EAA.
01 · Rechtslage
Was in der Schweiz gilt
Wer in der Schweiz woran gemessen wird
| Wer | Grundlage | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Bund und Bundesbehörden | BehiG Art. 14 Abs. 2, Standard eCH-0059 | Im Internet angebotene Dienstleistungen müssen zugänglich sein; der Standard nennt WCAG 2.1 AA als Massstab |
| Kantone und Gemeinden | Kantonales Recht, eCH-0059 als anerkannter Standard | Je nach Kanton verbindlich oder als Anforderung in Ausschreibung und Abnahme |
| Konzessionierte Unternehmen | BehiG Art. 3 Bst. b und e | Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs und weitere konzessionierte Angebote sind erfasst |
| Private Anbieter in der Schweiz | BehiG Art. 6 und Art. 8 Abs. 3 | Diskriminierungsverbot mit Anspruch auf Entschädigung vor Gericht, keine technische Vorgabe |
| Schweizer Betriebe mit EU-Kundschaft | BFSG in Deutschland, BaFG in Österreich | Der Massstab des Ziellands gilt, einschliesslich der Informationen zur Barrierefreiheit |
«Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein.»
Für private Anbieter bleibt es beim Diskriminierungsverbot in Art. 6 BehiG. Wer dagegen verstösst, kann nach Art. 8 Abs. 3 BehiG auf Entschädigung verklagt werden; Art. 11 Abs. 2 setzt sie auf höchstens 5000 Franken. Eine Teilrevision des BehiG liegt seit der Botschaft des Bundesrats vom Dezember 2024 im Parlament und soll den Schutz vor Benachteiligungen erweitern. Was dabei herauskommt, steht nicht fest; wir tragen hier nach, was beschlossen wird, und geben keine Rechtsberatung.
02 · EU-Verkauf
Wer in die EU verkauft, wird dort gemessen
Der European Accessibility Act wirkt über den Zielmarkt, nicht über den Sitz. Ein Schweizer Onlineshop, der an Verbraucher in Deutschland liefert, erbringt dort eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und trifft damit auf das BFSG; liefert er nach Österreich, auf das BaFG. Die Marktüberwachung des Ziellands ist die zuständige Stelle, und die geforderten Informationen zur Barrierefreiheit gehören auf die Website.
- Prüfen, ob der Shop tatsächlich in die EU verkauft: Lieferländer, Währungen, Sprachen und Versandbedingungen sagen es.
- Den technischen Massstab angleichen: EN 301 549 mit WCAG 2.1 A und AA deckt eCH-0059 und die EU-Anforderungen zugleich ab.
- Die Ausnahme für Kleinstunternehmen prüfen: unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, beide Grenzen zusammen.
- Die Informationen zur Barrierefreiheit erstellen, mit der Marktüberwachungsbehörde des Ziellands.
- Den Stand halten: neue Inhalte bringen neue Barrieren, und die Angaben müssen zutreffen, solange die Dienstleistung läuft.
03 · Gemeinwesen
Gemeinden, Kantone und Beschaffung
Für Gemeinden und Kantone ist eCH-0059 der praktische Bezugspunkt. Der Standard in Version 3.0 nennt WCAG 2.1 auf Stufe AA, gilt für ganze Seiten und verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach demselben Aufbau wie in der EU. Er wirkt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen; in einer Ausschreibung wird er verbindlich, sobald das Pflichtenheft ihn nennt.
- Im Pflichtenheft den Standard, die Stufe und den Prüfumfang nennen, nicht nur das Wort «barrierefrei».
- Die Abnahme an eine Prüfung binden: automatische Prüfung plus Prüfung durch Menschen, mit Protokoll.
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit von Anfang an einplanen, samt Feedback-Weg und Datum.
- Dokumente nicht vergessen: Protokolle, Reglemente und Formulare als PDF gehören zum Auftritt.
- Nach der Abnahme überwachen, damit neue Inhalte den erreichten Stand nicht wieder senken.
04 · Prüfung
Was der Check leistet und was nicht
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- Software findet rund 30 der 50 Kriterien der WCAG 2.1 AA ganz oder teilweise; der Rest braucht Menschen und steht als eigene Liste im Bericht.
- Kein Siegel und keine Konformitätsaussage: 100 Punkte heissen, dass die automatische Prüfung nichts gefunden hat.
- Kein Datei-Upload: geprüft werden nur PDF-Dokumente, die von einer geprüften Seite aus verlinkt sind.
- Keine Rechtsberatung: wir sagen, was im Gesetz und im Standard steht, mit Quelle.
- Wir sind Schweizer Anbieter mit Sitz in der Schweiz. Datenbank und Betrieb liegen in der EU, darum behaupten wir keinen Schweizer Datenstandort; wer genau was verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
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Muss eine Schweizer Firmenwebsite barrierefrei sein?
Gilt das BFSG für meinen Schweizer Onlineshop?
Was ist eCH-0059 und für wen gilt es?
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Werden meine Daten in der Schweiz verarbeitet?
Belege
Quellen
Abgerufen am 22.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.
- Behindertengleichstellungsgesetz BehiG (SR 151.3) (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
- Behindertengleichstellungsverordnung BehiV (SR 151.31) (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
- eCH-0059 Accessibility Standard, Version 3.0 (ech.ch, neues Fenster)
- EBGB: Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (ebgb.admin.ch, neues Fenster)
- § 1 BFSG: Anwendungsbereich, massgeblich beim Verkauf nach Deutschland (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- BFSG für Schweizer Betriebe
Wann das deutsche Gesetz für einen Schweizer Anbieter gilt und was daraus folgt.
- Pflichtenheft für Gemeindewebsites
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Stand: 22.09.2026. Diese Seite erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Zugangscheck stellt kein Siegel aus; 100 Punkte heissen «keine Verstösse gefunden».