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BFSG und Schweiz: Was Schweizer Betriebe angeht, was BehiG und eCH-0059 verlangen

6 Min. Lesezeit · CH

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein deutsches Gesetz, das österreichische Gegenstück heisst BaFG. Beide setzen eine EU-Richtlinie um, an die die Schweiz nicht gebunden ist. Trotzdem betrifft das Thema Schweizer Betriebe an drei Stellen: beim Verkauf an Verbraucher in der EU, über das eigene Behindertengleichstellungsgesetz mit dem Standard eCH-0059 für das Gemeinwesen, und über eine Revision, die im Parlament liegt.

Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht

Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Verkauf an Verbraucher in Deutschland und Österreich

Das BFSG gilt nach § 1 Absatz 3 für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Verkauf und Buchung über Websites und Apps. Es knüpft an die Dienstleistung und den Verbraucher an, nicht an den Sitz des Anbieters. § 14 Absatz 4 spricht ausdrücklich von den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Anbieter seine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Das österreichische BaFG hat in § 2 denselben Geltungsbereich und ist nach § 37 ebenfalls seit dem 28. Juni 2025 in Kraft.

Für einen Schweizer Onlineshop, der auf Deutsch an Kundinnen in Deutschland liefert, in Euro abrechnet und deutsche Zahlungsarten anbietet, ist die Annahme vernünftig, dass die deutsche Marktüberwachung ihn als Anbieter in Deutschland ansieht. Wie weit die Behörden gegen Anbieter ohne Sitz in der EU vorgehen, ist eine Frage für die Rechtsberatung; die Verordnungspflichten selbst, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust, sind dieselben wie für einen deutschen Shop. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen in beiden Ländern ausgenommen.

Wer nur in der Schweiz verkauft, fällt weder unter das BFSG noch unter das BaFG. Der Gratis-Check antwortet darum bei Land Schweiz mit «unklar» bei Verbraucherdiensten und mit «nein» bei reinen Informationsangeboten, immer mit Begründung.

Was das BehiG für Private und für den Bund sagt

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom 13. Dezember 2002 ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Es gilt nach Art. 3 unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens. Für Private ist die Pflicht aber schmal: Nach Art. 6 dürfen sie Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Diskriminieren heisst nach Art. 2 Buchstabe d der Verordnung, Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend zu behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen. Wer diskriminiert wird, kann nach Art. 8 Absatz 3 eine Entschädigung verlangen, die nach Art. 11 Absatz 2 höchstens 5000 Franken beträgt. Eine allgemeine Pflicht zur barrierefreien Website gibt es für private Anbieter nicht.

Für den Bund ist es anders. Art. 14 Absatz 2 BehiG verlangt, dass Dienstleistungen der Behörden im Internet Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sind; der Bundesrat erlässt die technischen Vorschriften und kann Normen privater Organisationen für verbindlich erklären. Art. 10 der Verordnung (BehiV) konkretisiert: Information, Kommunikation und Transaktionen im Internet müssen für Sprach-, Hör-, Seh- und motorisch Behinderte zugänglich sein und den internationalen Standards folgen, insbesondere den Richtlinien des W3C, subsidiär den nationalen Standards. Art. 12 Absatz 2 dehnt das auf das Intranet des Bundes als Arbeitgeber aus.

eCH-0059: der Standard für das Gemeinwesen

Der nationale Standard ist eCH-0059 «Accessibility Standard» in Version 3.0, vom Expertenausschuss des Vereins eCH am 4. Juni 2020 genehmigt und am 25. Juni 2020 ausgegeben. Er gilt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen: Behörden und weitere öffentliche Stellen auf allen föderalen Ebenen, staatsnahe Betriebe und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Universitäten, Schulen, Spitäler und Bibliotheken. Weiteren Anbietern steht er offen.

  • Websites und mobile Anwendungen müssen die Kriterien der Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 erfüllen, für ganze Seiten in allen Bildschirmgrössen und für vollständige Prozesse.
  • Alle publizierten Dokumente müssen gemäss WCAG 2.1 barrierefrei sein; für PDF wird die Norm PDF/UA (ISO 14289-1) empfohlen.
  • Informationen zu zentralen Lebensbereichen müssen in Leichter Sprache und in Gebärdensprache vorliegen, weitere Bereiche im Rahmen der Verhältnismässigkeit.
  • Jede Website braucht eine regelmässig aktualisierte, leicht auffindbare, maschinenlesbare Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Feedback-Mechanismus mit Melde-, Anfrage- und Antragsfunktion.
  • Der Standard gilt für Websites und Apps, die nach dem 31. Dezember 2020 erstellt oder überarbeitet werden; Inhalte von davor sind ausgenommen, ebenso Online-Karten, Live-Übertragungen und Inhalte Dritter.

eCH-0059 sieht ein nationales Monitoring vor, dessen Ergebnisse als Gesamtbericht veröffentlicht werden, und empfiehlt Bund, Kantonen und grossen Organisationen eigene Monitoringstellen. Der Standard versteht Barrierefreiheit ausdrücklich als Lernprozess: Mängel durch periodische Überwachung und laufendes Feedback aufdecken und beheben.

Die Kantone

Art. 4 BehiG lässt weitergehende kantonale Bestimmungen zu, und einige Kantone haben sie. Der Kanton Basel-Stadt hat ein kantonales Behindertenrechtegesetz, dessen Zweck es ist, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen; ein Aktionsplan «Barrierefreie Kommunikation» ist als Schwerpunkt für 2025 bis 2029 gesetzt und soll den Zugang zu öffentlichen Informationen und Dienstleistungen verbessern. Der Kanton Zürich stützt seine Erklärung zur Barrierefreiheit auf die Bundesverfassung, das BehiG, die Kantonsverfassung und die UNO-Behindertenrechtskonvention, misst sich an eCH-0059 Version 3.0 und WCAG 2.2 AA, stuft seinen Auftritt ehrlich als «teilweise» vereinbar ein und nennt als Lücken die Mehrzahl der PDFs, fehlende Audiodeskription und Kontrastmängel; seit Mitte 2025 sollen alle neu publizierten Dokumente barrierefrei sein.

Für Gemeinden heisst das: Massgeblich ist das Recht des eigenen Kantons, und eCH-0059 ist der Standard, auf den sich praktisch alle beziehen. Wer heute eine Gemeindewebsite baut, baut nach WCAG 2.1 AA mit Erklärung und Feedback-Kanal.

Die Revision des BehiG

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 die Botschaft zur Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes verabschiedet und dem Parlament überwiesen; die Medienmitteilung dazu erschien am 23. Dezember 2024. Nach dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sollen die Rechte gestärkt, die volle Teilhabe sichergestellt, der Schutz vor Benachteiligungen erweitert und die schweizerischen Gebärdensprachen anerkannt werden. Ob und in welcher Form daraus Pflichten für private Anbieter digitaler Angebote werden, entscheidet das Parlament; ein Datum für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Bis dahin gilt für Private das Diskriminierungsverbot von Art. 6.

Was ein Schweizer Betrieb jetzt tut

  1. Kundschaft prüfen: Verkauf oder Buchung für Verbraucher in Deutschland oder Österreich? Dann BFSG beziehungsweise BaFG als Massstab nehmen, mit der Ausnahme für Kleinstunternehmen.
  2. Öffentliche Stelle oder staatsnah? Dann eCH-0059: WCAG 2.1 AA, Dokumente, Leichte Sprache, Erklärung, Feedback.
  3. Privat und nur Schweiz? Keine Pflicht, aber der Nutzen bleibt: Nach dem Bundesamt für Statistik leben 1,8 Millionen Menschen ab 16 Jahren in Privathaushalten mit Behinderungen nach dem Gleichstellungsgesetz.
  4. In jedem Fall prüfen: Der Massstab WCAG 2.1 A und AA ist in allen drei Ländern derselbe, die Befunde sind dieselben, und die Revision kommt nicht überraschend.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG für Schweizer Unternehmen?

Das BFSG ist deutsches Recht und knüpft an Dienstleistungen an, die für Verbraucher erbracht werden, nicht an den Sitz des Anbieters. Wer gezielt an Verbraucher in Deutschland verkauft oder bucht, sollte davon ausgehen, dass die Anforderungen gelten; dasselbe gilt für Österreich und das BaFG. Wer nur in der Schweiz verkauft, ist nicht betroffen.

Müssen Schweizer Websites barrierefrei sein?

Websites des Bundes ja (Art. 14 Absatz 2 BehiG, Art. 10 BehiV), das Gemeinwesen nach eCH-0059, Kantone und Gemeinden nach ihrem kantonalen Recht. Für private Anbieter gibt es nach geltendem Recht keine allgemeine Pflicht, nur das Diskriminierungsverbot von Art. 6 BehiG.

Was ist eCH-0059?

Der Schweizer Accessibility Standard des Vereins eCH, Version 3.0 von 2020. Er verlangt WCAG 2.1 AA für Websites und Apps des Gemeinwesens, barrierefreie Dokumente, Leichte Sprache und Gebärdensprache für zentrale Lebensbereiche, eine Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Feedback-Mechanismus.

Was ändert die Revision des BehiG?

Der Bundesrat hat die Botschaft am 20. Dezember 2024 verabschiedet; sie soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken, den Schutz vor Benachteiligungen erweitern und die Gebärdensprachen anerkennen. Der Wortlaut und das Inkrafttreten hängen vom Parlament ab.

Welche Strafen drohen in der Schweiz?

Das BehiG kennt für Private keine Bussen. Wer im Sinne von Art. 6 diskriminiert wird, kann eine Entschädigung von höchstens 5000 Franken verlangen (Art. 8 Absatz 3, Art. 11 Absatz 2). In Deutschland und Österreich drohen bei Verkauf an dortige Verbraucher Bussgelder bis 100'000 beziehungsweise 80'000 Euro.

Quellen

Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. BFSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  2. BFSG § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  3. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im RIS (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
  4. Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  5. Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  6. eCH-0059 Accessibility Standard V3.0 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
  7. EBGB: Teilrevision BehiG (ebgb.admin.ch, neues Fenster)
  8. Bundesrat: Medienmitteilung zur Botschaft zur Teilrevision des BehiG (23.12.2024) (admin.ch, neues Fenster)
  9. Kanton Zürich: Erklärung zur Barrierefreiheit (zh.ch, neues Fenster)
  10. Kanton Basel-Stadt: Rechte von Menschen mit Behinderungen (bs.ch, neues Fenster)
  11. Bundesamt für Statistik: Menschen mit Behinderungen (bfs.admin.ch, neues Fenster)

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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.