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Werkzeug · Österreich

BaFG-Check für österreichische Websites

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verlangt von Webshops sowie von Bank-, Verkehrs- und Telekommunikationsdiensten denselben technischen Massstab wie das deutsche BFSG, nämlich EN 301 549 mit WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA. Der Check prüft Ihre Website und die verlinkten PDF-Dokumente gegen diesen Massstab und ordnet zusätzlich ein, ob das Gesetz für Ihren Betrieb überhaupt greift.

Massstab

  • BaFG
  • EN 301 549
  • WCAG 2.1 AA
  • WZG

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Zum Beispiel www.beispiel.de. Wir prüfen die Startseite und bis zu vier weitere Seiten sowie die verlinkten PDFs.

Beschäftigte

Freiwillig. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen befreit.

Jahresumsatz

Freiwillig. Die zweite Grenze für Kleinstunternehmen.

Dauert meist eine bis zwei Minuten. Kein Konto nötig, kein Siegel, keine Rechtsberatung.

Das Land ist auf Österreich vorbelegt; der Check prüft dieselben technischen Kriterien, die Einordnung nennt das BaFG.

01 · Rechtslage

Was das BaFG verlangt und für wen

Das Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz BaFG, setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in Österreich um. § 2 Absatz 2 zählt die betroffenen Dienstleistungen auf: elektronische Kommunikationsdienste, Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien, Informations- und Buchungsdienste des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books mit der zugehörigen Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Webshops fallen ausdrücklich darunter.

  • Geltung seit dem 28. Juni 2025, für neu erbrachte Dienstleistungen ab diesem Tag.
  • Technischer Massstab ist die europäische Norm EN 301 549 mit WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA.
  • Zuständig für die Marktüberwachung ist nach § 21 BaFG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Sozialministeriumservice.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren dort melden; die Behörde prüft die Hinweise und kann Massnahmen anordnen.
  • Für öffentliche Stellen des Bundes gilt nicht das BaFG, sondern das Web-Zugänglichkeits-Gesetz mit eigener Erklärungspflicht.

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. § 3 Ziffer 19 BaFG definiert sie wie das europäische Recht: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme. Beide Grenzen zählen zusammen, nicht einzeln.

«Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß BaFG ausgenommen.»

Sozialministeriumservice, Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz

Hinweis: Die Ausnahme befreit von den Anforderungen, nicht von der Nachfrage. Wer heute klein ist und morgen wächst, fällt hinein; und Kundschaft, die eine Seite nicht bedienen kann, kauft auch beim befreiten Betrieb nicht. Diese Seite ordnet ein, was im Gesetz steht, und gibt keine Rechtsberatung.

02 · Prüfung

Was der Check leistet

Der Gratis-Check lädt die Startseite und bis zu vier weitere Seiten in einem echten Browser, breit mit 1280 und schmal mit 390 Bildpunkten, und prüft sie mit axe-core 4 und fünfzehn eigenen Regeln. Dazu liest er bis zu zwanzig verlinkte PDF-Dokumente. Das Ergebnis ist ein Punktestand von 0 bis 100 mit allen Befundtypen nach Schwere, je mit Vorkommen, WCAG-Kriterium und Verweis auf EN 301 549; die drei schwersten tragen zusätzlich die Stellen im Code und eine Anleitung auf Deutsch, die übrigen im Konto.

beispiel.ch · Ergebnis
Ergebnis des Gratis-Checks für beispiel.ch: Ring mit 86 von 100 Punkten und dem Wort «Verstösse gefunden», 2 schwere und 2 mittlere Befunde auf 5 Seiten, vier Kacheln mit den Zählern, darunter die Antwort «Ja, voraussichtlich betroffen» mit dem Etikett «BFSG (Deutschland)» auf die Frage, ob das Gesetz für den Betrieb gilt.
Das Ergebnis eines Gratis-Checks, echtes Fenster vom 21.09.2026, die Domain im Bild durch beispiel.ch ersetzt. Dieser Lauf hatte das Land Deutschland gewählt, darum steht dort das BFSG; mit dem Land Österreich steht an derselben Stelle das BaFG und das Sozialministeriumservice.

Die zweite Antwort ist die rechtliche Einordnung. Wählen Sie im Formular das Land Österreich und geben Sie Art der Dienstleistung, Zahl der Beschäftigten und Umsatzklasse an; der Check antwortet mit ja, nein oder unklar und nennt die Grundlage. Der Entwurf der Erklärung, der dem vollständigen Bericht beiliegt, führt das Sozialministeriumservice als zuständige Stelle.

03 · Grenzen

Was der Check nicht leistet

  • Keine Aussage zur Konformität mit dem BaFG: Software prüft rund 30 der 50 Kriterien der WCAG 2.1 AA ganz oder teilweise; der Rest steht als Liste für Menschen im Bericht.
  • Keine Rechtsberatung und kein Bescheid: für verbindliche Auskünfte ist das Sozialministeriumservice zuständig, für Streitfälle eine Rechtsvertretung.
  • Kein Datei-Upload: geprüft werden nur PDF-Dokumente, die von einer geprüften Seite aus verlinkt sind.
  • Keine Inhalte hinter einer Anmeldung, kein Bezahlschritt im Kaufprozess, keine Seite, die robots.txt für unsere Kennung sperrt.
  • Kein Siegel: 100 Punkte heissen, dass die automatische Prüfung nichts gefunden hat.

Fragen

Was Leute dazu fragen

Kurz und ohne Rechtsberatung. Mehr steht im Ratgeber.

Gilt das BaFG für meinen Webshop in Österreich?

Das BaFG nennt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich, und das Sozialministeriumservice führt Webshops als Beispiel. Betroffen sind Sie, wenn Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern online einen Vertragsschluss anbieten und kein Kleinstunternehmen nach § 3 Ziffer 19 BaFG sind. Der Check fragt beides ab und antwortet mit Begründung. Eine verbindliche Auskunft gibt nur die Behörde.

Was ist der Unterschied zwischen BaFG und BFSG?

Beide setzen dieselbe europäische Richtlinie um und verlangen denselben technischen Massstab, EN 301 549 mit WCAG 2.1 A und AA. Unterschiedlich sind Paragraphen, Fristen im Detail, Strafrahmen und vor allem die zuständige Behörde: in Österreich das Sozialministeriumservice, in Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Für eine Website, die in beiden Ländern verkauft, ändert das an der Arbeit nichts, an der Erklärung schon.

Gilt das BaFG auch für eine Website ohne Shop?

Eine Website, die nur informiert, ist keine der in § 2 Absatz 2 BaFG genannten Dienstleistungen und fällt in der Regel nicht darunter. Sobald darauf gebucht, bestellt oder ein Vertrag geschlossen wird, ändert sich das. Der Check fragt die Art der Dienstleistung ab und antwortet mit ja, nein oder unklar; das ist eine Einordnung nach dem Gesetzestext und keine Rechtsberatung.

Brauche ich in Österreich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Öffentliche Stellen des Bundes brauchen sie nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz. Anbieter nach BaFG schulden Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung, einschliesslich der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, also des Sozialministeriumservice. Der Generator im Zugangscheck erzeugt beide Formen und füllt aus dem Prüfstand vor, was aus der Prüfung folgt.

Wie hoch sind die Strafen nach dem BaFG?

Das BaFG sieht Verwaltungsstrafen vor; die Höhe hängt vom Tatbestand ab und steht im Gesetzestext, den wir unten verlinken. Wichtiger als der Rahmen ist der Ablauf: Die Behörde prüft Hinweise, fordert Auskunft und kann Massnahmen anordnen, bevor es überhaupt um Strafen geht. Wer den Stand kennt und belegt, steht in diesem Gespräch besser da.

Belege

Quellen

Abgerufen am 22.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. RIS: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), geltende Fassung (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
  2. Sozialministeriumservice: Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (sozialministeriumservice.gv.at, neues Fenster)
  3. Bundeskanzleramt: barrierefreies Web, Internetzugang für alle (bundeskanzleramt.gv.at, neues Fenster)
  4. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)

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Stand: 22.09.2026. Diese Seite erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Zugangscheck stellt kein Siegel aus; 100 Punkte heissen «keine Verstösse gefunden».