BITV 2.0 für öffentliche Stellen: Pflichten, Erklärung, Feedback, Durchsetzung und PDFs
7 Min. Lesezeit · DE
Für Behörden gilt die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit länger und weiter als für die Wirtschaft: Websites, Apps, interne Verwaltungsabläufe, Dokumente, dazu Gebärdensprache und Leichte Sprache, eine jährlich aktualisierte Erklärung und eine Überwachungsstelle, die stichprobenweise prüft. Dieser Artikel erklärt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes und sagt, was Länder, Kommunen, Österreich und die Schweiz anders machen.
Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht
Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.
Die Rechtsgrundlage
Am Anfang steht die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, nach Angabe der Europäischen Kommission seit dem 22. Dezember 2016 in Kraft und bis zum 23. September 2018 umzusetzen. Sie verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit je Website und App, einen Feedback-Mechanismus und eine regelmässige Überwachung durch die Mitgliedstaaten mit Bericht an die Kommission alle drei Jahre. In Deutschland setzen die §§ 12a bis 12c des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sie für den Bund um; die BITV 2.0 vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 24. Oktober 2023, füllt sie aus. Für Länder und Kommunen gelten die Landesgesetze; die Bundesfachstelle sagt es knapp: Auf Landesebene gelten die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes.
Für welche Angebote sie gilt
§ 2 BITV 2.0 nennt vier Gruppen: Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschliesslich elektronischer Vorgangsbearbeitung und Aktenführung, und grafische Programmoberflächen, die darin integriert sind oder von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden. § 2a macht klar, dass integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, und integrierte Funktionen wie Formulare, Authentifizierung und Zahlung Bestandteile der Website sind, und dass auch Intranets und Extranets erfasst sind.
Ausgenommen sind nach § 2 Absatz 2 Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen, die sich nicht vollständig barrierefrei machen lassen, Archive, die weder für aktive Verwaltungsverfahren nötig sind noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert wurden, und Inhalte der Rundfunkanstalten des Bundes für ihren Sendeauftrag.
Der Standard: EN 301 549 V3.2.1
«Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.»
Nach § 3 Absatz 2 wird die Erfüllung vermutet, wenn harmonisierte Normen eingehalten werden, die im Amtsblatt der EU genannt sind. Das ist die EN 301 549, seit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021, veröffentlicht am 12. August 2021, in der Version 3.2.1 (2021-03); die Bundesfachstelle nennt eine Übergangsfrist für die alte Version bis zum 12. Februar 2022. Kapitel 9 der Norm übernimmt die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA; Kapitel 10 gilt für Nicht-Web-Dokumente wie PDF, Kapitel 11 für Software. Was die Norm nicht abdeckt, ist nach § 3 Absatz 3 nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten, und für zentrale Navigation, Einstieg, Formulare, Authentifizierung und Zahlung soll nach § 3 Absatz 4 ein höchstmögliches Mass an Barrierefreiheit angestrebt werden.
Die Überwachungsstelle des Bundes veröffentlicht nach § 3 Absatz 5 die zu beachtenden Standards, Konformitätstabellen und Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik, den § 5 bei ihr einrichtet.
Gebärdensprache und Leichte Sprache
§ 4 verlangt auf der Startseite jeder Website einer öffentlichen Stelle Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache zu vier Dingen: den wesentlichen Inhalten, der Navigation, den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit und weiteren Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache im Auftritt. Anlage 2 gibt die Form vor: Gebärdensprachvideos mit ruhigem, kontrastierendem Hintergrund, mindestens 320 mal 240 Pixel und 25 Bildern je Sekunde, gekennzeichnet mit dem Symbol für Deutsche Gebärdensprache, auch zum Herunterladen. Leichte Sprache mit kurzen Sätzen, ohne Abkürzungen, Verneinungen und Passiv, mit klarer Schrift von mindestens 120 Prozent, linksbündig, jeder Satz auf einer neuen Zeile, mit Bildern und Symbolen.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 12b BGG verlangt eine Erklärung je Website und App mit drei Inhalten: die nicht vollständig barrierefreien Teile mit Gründen und Alternativen, eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen und Barrieren zu melden, und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG mit Verlinkung. Websites mussten sie ab dem 23. September 2019 beziehungsweise 2020 tragen, Apps ab dem 23. Juni 2021. Auf Meldungen antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats.
§ 7 BITV 2.0 regelt die Form: barrierefrei und maschinenlesbar, von der Startseite und jeder Seite erreichbar, für Apps am Ort des Herunterladens oder auf der Website. Pflichtinhalte sind die aus Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523: Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte, Erstellung mit Datum und Methode, Feedback, Durchsetzungsverfahren. Der Erklärung muss eine tatsächliche Bewertung vorausgehen, durch die Stelle selbst oder durch Dritte, etwa als Zertifizierung; ein Link auf den Bewertungsbericht ist erlaubt. Aktualisiert wird jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung. Der Feedback-Mechanismus soll von jeder Seite unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
Überwachung und Durchsetzung
§ 13 Absatz 3 BGG richtet bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik ein. Nach § 8 BITV 2.0 prüft sie periodisch Websites und Apps nach der Methodik des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524, erfasst die Anforderungen der Richtlinie und die ergänzenden deutschen Anforderungen getrennt, kann die Benutzerfreundlichkeit mitprüfen und anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen. Verbände von Menschen mit Behinderungen werden bei der Auswahl der geprüften Angebote konsultiert. Nach § 9 erstellt die Überwachungsstelle den Bericht an die Europäische Kommission, einschliesslich Angaben zur Nutzung des Durchsetzungsverfahrens und zu Ausnahmen wegen unverhältnismässiger Belastung.
Das Durchsetzungsverfahren für den Bund läuft über die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG: Wer auf eine Meldung keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sie anrufen. Die Länder haben eigene Überwachungs- und Durchsetzungsstellen; die Landes-Überwachungsstellen sitzen mit im Ausschuss nach § 5. Anders als beim BFSG gibt es in der BITV keine Bussgelder; der Druck kommt aus Prüfung, Bericht, Schlichtung und Öffentlichkeit der Erklärung.
PDFs und andere Dokumente
Weil Dokumente Bestandteile der Website sind, gelten für PDFs die Anforderungen an Nicht-Web-Dokumente in Kapitel 10 der EN 301 549 V3.2.1, das wiederum auf die WCAG 2.1 verweist; so beschreibt es die Bundesfachstelle. Praktisch heisst das: getaggte Struktur, Textebene, Sprache, Titel, Lesereihenfolge, Alternativtexte, Lesezeichen, beschriftete Formularfelder. Für den Bestand gilt die Archiv-Ausnahme mit dem Stichtag 23. September 2019; alles, was danach aktualisiert oder neu veröffentlicht wird, muss barrierefrei sein. Der Artikel «PDF barrierefrei machen» zeigt den Weg aus Word, InDesign und LibreOffice.
Österreich und Schweiz
In Österreich setzt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG, BGBl. I Nr. 59/2019) die Richtlinie für die Websites und Apps des Bundes um, verweist nach dem Bundeskanzleramt auf die EN 301 549 und die WCAG 2 und richtet eine Beschwerdestelle ein; zuständig ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Länder und Gemeinden folgen ihren Landesgesetzen. In der Schweiz verlangt der Standard eCH-0059 V3.0 vom Gemeinwesen WCAG 2.1 AA, barrierefreie Dokumente, Leichte Sprache und Gebärdensprache für zentrale Lebensbereiche, eine maschinenlesbare Erklärung und einen Feedback-Mechanismus mit Melde-, Anfrage- und Antragsfunktion.
Checkliste für eine Behörde oder Gemeinde
- Geltendes Recht klären: Bund (BGG und BITV 2.0) oder Land (Landesgesetz); in Österreich WZG oder Landesrecht; in der Schweiz kantonales Recht und eCH-0059.
- Bestand aufnehmen: Websites, Apps, Fachverfahren, Intranet, PDFs und Formulare.
- Prüfen nach EN 301 549 V3.2.1: automatisch alle Seiten, von Hand eine Stichprobe mit Tastatur und Vorleseprogramm, PDFs getrennt.
- Gebärdensprache und Leichte Sprache auf der Startseite nach § 4 und Anlage 2 bereitstellen.
- Erklärung zur Barrierefreiheit nach der Mustererklärung veröffentlichen: Stand, Lücken mit Gründen und Alternativen, Datum, Methode, Feedback, Schlichtung; von jeder Seite verlinkt.
- Feedback-Weg besetzen und innerhalb eines Monats antworten.
- Jährlich und nach jeder wesentlichen Änderung Erklärung und Prüfung erneuern.
Ihre Website jetzt prüfen
Der Gratis-Check prüft bis zu fünf Seiten und die verlinkten PDFs im echten Browser und zeigt die wichtigsten Verstösse mit Beispiel und Anleitung. Kein Konto, kein Siegel, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt die BITV 2.0 auch für meine Stadt oder Gemeinde?
Die BITV 2.0 gilt unmittelbar für öffentliche Stellen des Bundes. Länder und Kommunen unterliegen den Landesgesetzen, die dieselbe EU-Richtlinie umsetzen und sich ebenfalls auf die EN 301 549 stützen. Die Bundesfachstelle sagt: Auf Landesebene gelten die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes.
Welche WCAG-Version ist massgebend?
Die im EU-Amtsblatt genannte EN 301 549 in Version 3.2.1 (2021-03), deren Kapitel 9 die WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA übernimmt. Sie gilt für den Bund seit dem 12. August 2021, mit Übergangsfrist bis zum 12. Februar 2022.
Muss jede Behördenwebsite Gebärdensprache und Leichte Sprache anbieten?
Ja, auf der Startseite nach § 4 BITV 2.0: Erläuterungen zu den wesentlichen Inhalten, zur Navigation, zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu weiteren Angeboten in diesen Sprachen. Anlage 2 legt die Form der Videos und der Texte fest.
Was muss in die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Die Pflichtinhalte der EU-Mustererklärung: Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit Gründen und Alternativen, Datum und Methode der Bewertung, Feedback-Kontakt und Durchsetzungsverfahren, für den Bund die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Barrierefrei, maschinenlesbar, von jeder Seite erreichbar, jährlich aktualisiert.
Was passiert, wenn eine Behörde die Vorgaben nicht erfüllt?
Die Überwachungsstelle des Bundes prüft periodisch und anlassbezogen und berichtet an die EU-Kommission. Nutzer können Barrieren melden, die Stelle muss innerhalb eines Monats antworten, danach steht das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG offen. Bussgelder wie im BFSG sieht die BITV 2.0 nicht vor.
Sind alte PDFs ausgenommen?
Nur Archive, die weder für aktive Verwaltungsverfahren nötig sind noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert wurden (§ 2 Absatz 2 BITV 2.0). Alles, was danach neu veröffentlicht oder überarbeitet wird, muss die Anforderungen aus Kapitel 10 der EN 301 549 erfüllen.
Quellen
Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.
- BITV 2.0 auf gesetze-im-internet.de (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BGG § 12a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BGG § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BGG § 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, Überwachungsstelle (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Portal Barrierefreiheit des Bundes: Harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 (barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de, neues Fenster)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Neue Version der EN 301 549 gilt für Behörden (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Rechtliche Vorgaben für barrierefreie PDF (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
- Europäische Kommission: Web Accessibility Directive (digital-strategy.ec.europa.eu, neues Fenster)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 (Mustererklärung) auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)
- Bundeskanzleramt Österreich: Barrierefreies Web, Web-Zugänglichkeits-Gesetz (bundeskanzleramt.gv.at, neues Fenster)
- eCH-0059 Accessibility Standard V3.0 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
Weiterlesen
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster und Pflichtinhalte nach BFSG, BITV 2.0 und eCH-0059
Was in die Erklärung zur Barrierefreiheit gehört: Anlage 3 BFSG für Anbieter, die EU-Mustererklärung für öffentliche Stellen, mit Textbausteinen.
- PDF barrierefrei machen: Tags, Sprache, Titel, Lesereihenfolge, Alternativtexte und die Prüfung
Was ein barrierefreies PDF braucht und wie es aus Word, InDesign und LibreOffice entsteht: Tags, Sprache, Titel, Lesereihenfolge, Alternativtexte, Prüfung.
- Barrierefreiheit im Gesetz: BFSG, BITV 2.0, BaFG, WZG, BehiG und eCH-0059 im Vergleich
BFSG und BITV 2.0 in Deutschland, BaFG und WZG in Österreich, BehiG und eCH-0059 in der Schweiz: welches Gesetz für wen gilt, mit dem gemeinsamen Massstab.
- Barrierefreiheit testen: was Werkzeuge finden, was nur Menschen sehen
Wie man eine Website auf Barrierefreiheit prüft: automatisch, mit Tastatur, Vorleseprogramm und Zoom. Mit Checkliste und dem, was Software nicht kann.
Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.