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Barrierefreiheit im Gesetz: BFSG, BITV 2.0, BaFG, WZG, BehiG und eCH-0059 im Vergleich

7 Min. Lesezeit · DACH

Im deutschsprachigen Raum regeln sechs Gesetze und Standards die digitale Barrierefreiheit, dazu zwei EU-Richtlinien im Hintergrund. Sie unterscheiden sich darin, wen sie verpflichten: private Anbieter oder öffentliche Stellen. Technisch orientieren sich alle an derselben Familie: EN 301 549 und WCAG 2.1, Stufen A und AA. Dieser Artikel ordnet die Regeln nach Land und Adressat.

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Die Übersicht

Gesetze und Standards zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit Adressat, Massstab und Aufsicht

Gesetze und Standards zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit Adressat, Massstab und Aufsicht
RegelwerkLandFür wenMassstabErklärungAufsicht
BFSGDeutschlandPrivate Anbieter von Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3, seit 28.06.2025BFSGV; EN 301 549 und WCAG als Orientierung, harmonisierte Norm offenInformationen nach Anlage 3Marktüberwachung der Länder (MLBF)
BITV 2.0 mit BGGDeutschlandÖffentliche Stellen des Bundes; Länder mit eigenen RegelnEN 301 549 V3.2.1 (§ 3 Absatz 2)Erklärung nach § 12b BGG, jährlichÜberwachungsstelle des Bundes, Schlichtungsstelle nach § 16 BGG
BaFGÖsterreichPrivate Anbieter, seit 28.06.2025Harmonisierte Normen (§ 5)Informationen nach Anlage 3, schriftlich und mündlichSozialministeriumservice
WZGÖsterreichWebsites und Apps des BundesEN 301 549, WCAG 2Erklärung zur BarrierefreiheitFFG mit Beschwerdestelle
BehiG mit BehiVSchweizBund, konzessionierte Unternehmen; Private: DiskriminierungsverbotW3C-Richtlinien (Art. 10 BehiV)keine Pflicht im GesetzGerichte und Verwaltungsbehörden
eCH-0059 V3.0SchweizGemeinwesen und konzessionierte Unternehmen, freiwillig für andereWCAG 2.1 AAErklärung und Feedback-MechanismusNationales Monitoring

Zwei Linien laufen durch die Tabelle. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen führt zu BITV 2.0 und WZG. Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der European Accessibility Act, führt zu BFSG und BaFG. Die Schweiz ist an keine der beiden gebunden und hat mit BehiG und eCH-0059 ein eigenes System, das sich am selben Standard orientiert.

Die zwei EU-Richtlinien

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 ist nach Angabe der Europäischen Kommission seit dem 22. Dezember 2016 in Kraft und war bis zum 23. September 2018 in nationales Recht umzusetzen. Sie verlangt von öffentlichen Stellen drei Dinge: eine Erklärung zur Barrierefreiheit je Website und App, die nicht barrierefreie Inhalte, Alternativen und Kontakte nennt; einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden und Inhalte in zugänglicher Form anfordern können; und eine regelmässige Überwachung durch die Mitgliedstaaten mit Bericht an die Kommission alle drei Jahre. Die Mustererklärung dazu steht im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom 11. Oktober 2018.

Die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 verpflichtet erstmals die Privatwirtschaft. Sie nennt unter anderem Computer und Betriebssysteme, Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, Smartphones, Telefondienste, Personenverkehr, Bankdienstleistungen, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr. Die Mitgliedstaaten mussten sie nach Angabe der Kommission bis Juni 2022 in nationales Recht überführen; die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach Artikel 4 Absatz 5 ausgenommen.

Deutschland: BFSG und BITV 2.0

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 gilt seit dem 28. Juni 2025 für Telekommunikation, Elemente des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Es verlangt Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3, die Marktüberwachung liegt bei der gemeinsamen Stelle der Länder in Magdeburg, Geldbussen reichen bis 100'000 Euro. Einzelheiten im Artikel «BFSG-Pflicht für Websites».

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011, zuletzt geändert am 24. Oktober 2023, gilt für Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen der öffentlichen Stellen des Bundes; Rechtsgrundlage sind die §§ 12a bis 12c des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). § 3 verlangt wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Angebote und vermutet die Erfüllung, wenn harmonisierte Normen aus dem Amtsblatt der EU eingehalten werden. Das ist laut Portal Barrierefreiheit des Bundes die EN 301 549 in der Version 3.2.1, veröffentlicht mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339. Dazu kommen Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Startseite (§ 4) und die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b BGG (§ 7). Für die Länder gelten eigene Landesgesetze mit eigenen Überwachungs- und Durchsetzungsstellen.

Österreich: BaFG und WZG

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act um und ist nach § 37 Absatz 1 mit 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Der Geltungsbereich in § 2 entspricht dem deutschen: elektronische Kommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen, E-Books, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind nach § 6 ausgenommen. § 14 verpflichtet Dienstleistungserbringer, die Informationen nach Anlage 3 zu erstellen und der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch barrierefrei. Zuständig ist nach § 21 das Sozialministeriumservice; § 36 sieht Geldstrafen bis 80'000 Euro vor, für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis 50'000 Euro. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens fünf Jahre, unverändert fortbestehen.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG, BGBl. I Nr. 59/2019) setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 für den Bund um. Nach dem Bundeskanzleramt regelt es die Anforderungen an die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes, verweist auf die EN 301 549 und die WCAG 2 und richtet eine Beschwerdestelle ein; zuständig für die Durchführung ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Für Länder und Gemeinden gelten die Landesgesetze.

Schweiz: BehiG, BehiV und eCH-0059

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vom 13. Dezember 2002 ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. Art. 14 Absatz 2 verpflichtet die Behörden des Bundes: Soweit sie ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Art. 10 der Verordnung (BehiV) konkretisiert: Information, Kommunikation und Transaktionen im Internet müssen für Sprach-, Hör-, Seh- und motorisch Behinderte zugänglich sein und den Richtlinien des World Wide Web Consortiums folgen. Für Private gilt Art. 6: Wer Dienstleistungen öffentlich anbietet, darf Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren; eine Entschädigung ist nach Art. 11 auf 5000 Franken begrenzt. Eine allgemeine Pflicht zur barrierefreien Website haben private Anbieter nach geltendem Recht nicht. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 die Botschaft zu einer Teilrevision verabschiedet.

Der Standard eCH-0059 «Accessibility Standard» in Version 3.0, beschlossen am 4. Juni 2020, gilt für alle, die ihn als verbindlich anerkennen: Behörden auf allen föderalen Ebenen, staatsnahe Betriebe, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Universitäten, Schulen, Spitäler und Bibliotheken. Er verlangt WCAG 2.1 auf Stufe AA für Websites und Apps, barrierefreie publizierte Dokumente mit PDF/UA als Empfehlung, Leichte Sprache und Gebärdensprache für zentrale Lebensbereiche, eine regelmässig aktualisierte, maschinenlesbare Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Feedback-Mechanismus mit Melde-, Anfrage- und Antragsfunktion. Kantone dürfen nach Art. 4 BehiG weiter gehen. Einzelheiten im Artikel «BFSG und Schweiz».

Der gemeinsame Massstab: EN 301 549 und WCAG

Die EN 301 549 «Accessibility requirements for ICT products and services» ist die europäische Norm für digitale Barrierefreiheit. Ihr Kapitel 9 zu Webinhalten übernimmt die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA; die Stufe AAA wird nur informativ geführt. Kapitel 10 gilt für Dokumente ausserhalb des Webs, etwa PDF, Kapitel 11 für Software. Die WCAG 2.1 vom 5. Juni 2018 enthalten nach dem Portal Barrierefreiheit 30 Kriterien der Stufe A, 20 der Stufe AA und 28 der Stufe AAA.

Die WCAG 2.2 vom 5. Oktober 2023 fügen neun Kriterien hinzu, darunter «Focus Not Obscured», «Target Size (Minimum)» und «Accessible Authentication», und streichen 4.1.1 Parsing. Das W3C sagt: Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, erfüllen auch WCAG 2.1 und 2.0.

Ein Unterschied zählt: Für öffentliche Stellen ist die EN 301 549 V3.2.1 harmonisierte Norm mit Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0. Für das BFSG fehlt sie noch; die Bundesfachstelle nennt EN 301 549 und WCAG bis dahin nur als Orientierung.

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Häufige Fragen

Welches Gesetz gilt für meinen Onlineshop?

In Deutschland das BFSG, in Österreich das BaFG, beide seit dem 28. Juni 2025 und beide mit Ausnahme für Kleinstunternehmen. In der Schweiz gibt es für private Shops keine Pflicht; wer an Verbraucher in Deutschland oder Österreich verkauft, sollte dort mit dem jeweiligen Gesetz rechnen.

Welches Gesetz gilt für eine Gemeinde oder Behörde?

Bundesbehörden in Deutschland unterliegen der BITV 2.0 mit dem BGG, Länder und Kommunen den jeweiligen Landesgesetzen. In Österreich gilt für den Bund das WZG, für Länder und Gemeinden das Landesrecht. In der Schweiz gelten BehiG und BehiV für den Bund und der Standard eCH-0059 für das Gemeinwesen, das ihn anerkennt.

Ist der technische Standard überall gleich?

Fachlich weitgehend: EN 301 549 mit WCAG 2.1 A und AA in Deutschland und Österreich, WCAG 2.1 AA nach eCH-0059 in der Schweiz, W3C-Richtlinien nach BehiV. Rechtlich nicht: Für öffentliche Stellen ist die EN 301 549 harmonisierte Norm mit Vermutungswirkung, für BFSG und BaFG ist sie nach Angabe der Bundesfachstelle bis auf Weiteres nur massgebliche Orientierung. Dazu kommen Unterschiede bei Leichter Sprache, Gebärdensprache und der Form der Erklärung.

WCAG 2.1 oder 2.2, was zählt?

Die im EU-Amtsblatt genannte EN 301 549 in Version 3.2.1 verweist auf WCAG 2.1; die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass die überarbeitete Fassung der Norm auf WCAG 2.2 verweisen wird. WCAG 2.2 ist abwärtskompatibel: Wer 2.2 erfüllt, erfüllt auch 2.1. Wer heute nach 2.2 baut, ist auf der sicheren Seite; der Kanton Zürich zum Beispiel misst sich bereits an WCAG 2.2 AA.

Brauchen alle eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Öffentliche Stellen in der EU müssen eine Erklärung nach der Mustererklärung veröffentlichen; in der Schweiz verlangt eCH-0059 sie vom Gemeinwesen. Private Anbieter unter BFSG oder BaFG müssen Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 bereitstellen; das ist eine ähnliche, aber nicht dieselbe Pflicht.

Quellen

Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu, neues Fenster)
  2. Europäische Kommission: Web Accessibility Directive (digital-strategy.ec.europa.eu, neues Fenster)
  3. Europäische Kommission: European Accessibility Act (commission.europa.eu, neues Fenster)
  4. BFSG auf gesetze-im-internet.de (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  5. BITV 2.0 auf gesetze-im-internet.de (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  6. Portal Barrierefreiheit des Bundes: Harmonisierte Europäische Norm EN 301 549 (barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de, neues Fenster)
  7. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  8. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
  9. Bundeskanzleramt Österreich: Barrierefreies Web, Web-Zugänglichkeits-Gesetz (bundeskanzleramt.gv.at, neues Fenster)
  10. Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  11. Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) auf Fedlex (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  12. eCH-0059 Accessibility Standard, Version 3.0 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
  13. W3C: WCAG 2 Overview (w3.org, neues Fenster)
  14. W3C: What's New in WCAG 2.2 (w3.org, neues Fenster)

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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.