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Digitale Barrierefreiheit: die Grundlagen, die vier Prinzipien und wem sie nützt

6 Min. Lesezeit · DACH

Digitale Barrierefreiheit heisst, dass Websites, Apps und Dokumente für Menschen mit Behinderungen in der üblichen Weise nutzbar sind: ohne fremde Hilfe, ohne Umweg. Das Regelwerk dafür sind die Web Content Accessibility Guidelines des W3C mit vier Prinzipien und, in Version 2.1, 78 Erfolgskriterien. Dieser Artikel erklärt die Begriffe, ordnet die Zahlen ein und zeigt, wo man anfängt.

Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht

Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Was barrierefrei bedeutet

«Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.»

§ 3 Absatz 1 BFSG, sinngemäss nach dem Gesetzestext

Die Schweizer Definition kommt von der anderen Seite: Nach Art. 2 Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Beide Sätze sagen dasselbe: Der Massstab ist der Alltag. Eine Website, die man nur mit Maus bedienen kann, ist für jemanden ohne Maus eine Treppe ohne Rampe.

Barrierefreiheit ist nicht dasselbe wie Benutzerfreundlichkeit, aber beide hängen zusammen: Klare Struktur, lesbarer Kontrast, verständliche Fehlermeldungen und Bedienung per Tastatur helfen allen, auch der Person mit gebrochenem Arm, dem Handy in der Sonne und der Kundin, die die Seite in ihrer dritten Sprache liest.

Die vier Prinzipien

Die BITV 2.0 fasst sie in einem Satz: Barrierefreie Gestaltung erfordert, dass Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Der Standard eCH-0059 erklärt die vier Wörter so:

  • Wahrnehmbar: Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen so präsentiert werden, dass Nutzende sie wahrnehmen können. Beispiele: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, Kontrast von Text zu Hintergrund, Inhalte, die nicht nur über Farbe unterscheiden.
  • Bedienbar: Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein. Beispiele: alles per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus, keine Tastaturfallen, genug Zeit, keine blinkenden Inhalte, aussagekräftige Seitentitel und Linktexte.
  • Verständlich: Informationen und Bedienung müssen verständlich sein. Beispiele: Sprache der Seite angegeben, vorhersehbare Navigation, beschriftete Felder, Fehlermeldungen, die sagen, was falsch ist und wie man es behebt.
  • Robust: Inhalte müssen von einer grossen Auswahl an Programmen einschliesslich assistiver Techniken zuverlässig interpretiert werden können. Beispiele: sauberer Code, Name, Rolle und Zustand bei selbst gebauten Bedienelementen, Statusmeldungen, die Vorleseprogramme mitbekommen.

Unter den vier Prinzipien stehen 13 Richtlinien und darunter die Erfolgskriterien, jedes mit einer Stufe: A, AA oder AAA. Die WCAG 2.1 vom 5. Juni 2018 zählen nach dem Portal Barrierefreiheit des Bundes 30 Kriterien der Stufe A, 20 der Stufe AA und 28 der Stufe AAA. Gesetzlicher Massstab in Deutschland, Österreich und nach eCH-0059 in der Schweiz sind die Stufen A und AA, also 50 Kriterien. Die WCAG 2.2 vom 5. Oktober 2023 fügen neun Kriterien hinzu und streichen eines; wer 2.2 erfüllt, erfüllt nach dem W3C auch 2.1 und 2.0.

Wem es nützt: die Zahlen

In Deutschland lebten nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 13. Juli 2026 zum Jahresende 2025 rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung. Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat; etwa ein Drittel dieser Menschen ist 75 Jahre oder älter. Zwei Jahre zuvor waren es knapp 7,9 Millionen. Nicht in dieser Zahl sind alle, die eine leichtere Beeinträchtigung haben oder keinen Ausweis beantragt haben.

In der Schweiz haben nach der Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) 2023 des Bundesamts für Statistik 1,8 Millionen der zu Hause lebenden Personen ab 16 Jahren ein dauerhaftes Gesundheitsproblem, das sie im Alltag einschränkt; sie gelten nach dem Gleichstellungsgesetz als Menschen mit Behinderungen. 340'000 davon sind stark eingeschränkt. Kinder und Personen in Heimen kommen dazu. Der Standard eCH-0059 nennt aus einer früheren Erhebung, wie stark der Anteil mit dem Alter steigt: 12 Prozent der 16- bis 24-Jährigen, 46 Prozent der Menschen ab 85 Jahren.

Die Leitlinien des BMAS ziehen daraus den wirtschaftlichen Schluss: Von Barrierefreiheit profitieren alle, die Gesellschaft wird älter, der Bedarf wächst, und Betriebe, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten, erschliessen sich grössere Absatzmärkte. Wer die Zahlen auf die eigene Kundschaft überträgt, rechnet nicht mit einer Randgruppe, sondern mit jedem zehnten Menschen, Tendenz mit dem Alter steigend.

Vier Nutzergruppen, vier Werkzeuge

eCH-0059 unterscheidet vier Gruppen mit sehr verschiedenen Anforderungen: Menschen mit Sehbehinderungen, mit Hörbehinderungen, mit kognitiven Behinderungen und mit motorischen Behinderungen. Blinde Menschen nutzen Vorleseprogramme und Braillezeilen und brauchen Struktur, Alternativtexte und Beschriftungen. Sehbehinderte Menschen vergrössern, brauchen Kontrast und Umbruch statt Abschneiden. Gehörlose Menschen brauchen Untertitel und, wo das Gesetz es verlangt, Gebärdensprache. Menschen mit kognitiven Einschränkungen brauchen klare Sprache, ruhige Seiten und Zeit. Menschen mit motorischen Einschränkungen bedienen mit Tastatur, Schalter oder Sprache und brauchen grosse Ziele und keine Gesten, die man nicht ersetzen kann.

Für Betriebe folgt daraus eine einfache Prüfregel: Wenn eine Seite ohne Maus, ohne Ton, ohne Farbe und ohne scharfes Sehen noch funktioniert, ist sie auf gutem Weg.

Was Barrierefreiheit nicht ist

Kein Siegel: Es gibt kein amtliches Zertifikat, das eine Website barrierefrei macht; es gibt Prüfungen mit Datum und Befunden. Kein Overlay: Ein zugeschaltetes Menü für Kontrast und Vorlesen ändert den Code nicht, und die Anforderungen gelten für den Code. Keine einmalige Aufgabe: Jede neue Seite, jedes neue PDF und jedes Update kann eine Barriere einbauen; darum verlangt das BFSG, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben, und die BITV 2.0 eine jährliche Aktualisierung der Erklärung. Und keine Sache nur für Behörden: Seit dem 28. Juni 2025 sind in Deutschland und Österreich auch Onlineshops, Buchungen und Bankdienste verpflichtet.

Womit man beginnt

  1. Prüfen, wo man steht: eine automatische Prüfung der wichtigsten Seiten und PDFs, dann eine Stunde mit Tastatur und Vorleseprogramm.
  2. Die Grundlagen zuerst: Sprache im Code, Seitentitel, Überschriftenfolge, Alternativtexte, beschriftete Felder, Kontrast, sichtbarer Fokus, keine Tastaturfallen. Das sind die häufigsten Befunde und die billigsten.
  3. Redaktion einbinden: Alternativtexte, Linktexte und Überschriften entstehen beim Schreiben, nicht beim Programmieren. Eine Seite Regeln für die Redaktion verhindert mehr Befunde als ein Relaunch.
  4. PDFs und Videos einplanen: Neue PDFs mit Tags exportieren, Videos mit Untertiteln veröffentlichen.
  5. Erklärung oder Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, mit Datum, Lücken und Kontakt.
  6. Regelmässig wiederholen, weil sich Websites ändern.

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Häufige Fragen

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit in einem Satz?

Websites, Apps und Dokumente sind so gestaltet, dass Menschen mit Behinderungen sie in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können (§ 3 Absatz 1 BFSG).

Was sind die vier Prinzipien der WCAG?

Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Sie stehen so auch in § 3 der BITV 2.0 und in der Verordnung zum BFSG. Darunter liegen 13 Richtlinien und in WCAG 2.1 insgesamt 78 Erfolgskriterien, davon 50 auf den gesetzlich relevanten Stufen A und AA.

Wie viele Menschen sind betroffen?

In Deutschland lebten Ende 2025 rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,4 Prozent der Bevölkerung (Destatis, 13. Juli 2026). In der Schweiz zählte das BFS 2023 1,8 Millionen Menschen ab 16 Jahren in Privathaushalten mit Behinderungen nach dem Gleichstellungsgesetz, 340'000 davon stark eingeschränkt. Dazu kommen alle mit leichteren oder vorübergehenden Einschränkungen.

Ist Barrierefreiheit nur für Blinde?

Nein. eCH-0059 nennt vier Gruppen: Seh-, Hör-, kognitive und motorische Behinderungen, mit sehr verschiedenen Anforderungen. Untertitel, klare Sprache, Tastaturbedienung und grosse Bedienziele sind genauso Barrierefreiheit wie Alternativtexte.

Womit fange ich an?

Mit einer Prüfung der wichtigsten Seiten, dann mit den Grundlagen: Sprache, Titel, Überschriften, Alternativtexte, Beschriftungen, Kontrast, Fokus, Tastatur. Danach PDFs, Videos und die Erklärung. Und die Redaktion einbinden, denn die meisten Befunde entstehen beim Schreiben.

Quellen

Abgerufen am 21.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. BFSG § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  2. Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3), Art. 2 (fedlex.admin.ch, neues Fenster)
  3. BITV 2.0 § 3 Anzuwendende Standards (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
  4. eCH-0059 Accessibility Standard V3.0 (PDF) (ech.ch, neues Fenster)
  5. Portal Barrierefreiheit des Bundes: EN 301 549 und WCAG 2.1 (barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de, neues Fenster)
  6. W3C: WCAG 2 Overview (w3.org, neues Fenster)
  7. Statistisches Bundesamt: 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland (Pressemitteilung vom 13. Juli 2026) (destatis.de, neues Fenster)
  8. Bundesamt für Statistik: Menschen mit Behinderungen (bfs.admin.ch, neues Fenster)
  9. Leitlinien des BMAS für die Anwendung des BFSG (PDF) (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)

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Stand der Rechtslage: 21.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.