Zum Inhalt springen

BaFG in der Praxis: vom Website-Check zur laufenden Umsetzung in Österreich

7 Min. Lesezeit · AT

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt dieselbe EU-Richtlinie um wie das deutsche BFSG. Für einen Betrieb in Österreich sind drei Fragen zu klären, und zwar in dieser Reihenfolge: Fällt mein Angebot darunter? Was genau wird verlangt? Wie belege ich es? Dieser Artikel arbeitet sie der Reihe nach ab, mit den Stellen im Gesetz. Er ist keine Rechtsberatung; im Zweifel ist eine fachkundige Stelle zu fragen.

Redaktion Zugangscheck, veröffentlicht am . Wer dahintersteht

Keine Rechtsberatung. Quellen am Ende des Artikels.

Fällt das Angebot in den Anwendungsbereich?

§ 2 Absatz 2 BaFG zählt die Dienstleistungen auf, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden und unter das Gesetz fallen. Dazu gehören elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Der letzte Punkt trifft die meisten Betriebe: Verkauf und Buchung über Website oder App.

Zwei Ausnahmen entlasten. § 6 Absatz 1 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Absatz 3 und von allen damit verbundenen Verpflichtungen aus. Kleinstunternehmen ist nach § 3 Ziffer 19 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Dazu nimmt § 2 Absatz 3 bestimmte Inhalte aus, darunter Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Hinweis: Die Schwelle für Kleinstunternehmen betrifft nur Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verkehr bringt, kann trotz geringer Grösse in der Pflicht stehen. Und die Befreiung ist keine Empfehlung: Eine bedienbare Website nützt jedem Betrieb, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Was verlangt wird und welcher Massstab gilt

Die inhaltlichen Anforderungen stehen in Anlage 1 des Gesetzes, auf die § 4 Absatz 3 für Dienstleistungen verweist. § 5 Absatz 1 regelt die Konformitätsvermutung: Entsprechen Produkte und Dienstleistungen den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird die Konformität insoweit vermutet, als sich diese Normen auf die Anforderungen erstrecken.

Dieser Satz ist der Grund, warum die Antwort auf die Frage nach dem Standard vorsichtig ausfallen muss. Die harmonisierten Normen zur Richtlinie werden erst erarbeitet. Die deutsche Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die denselben europäischen Vorgang beobachtet, beschreibt den Stand so:

«Solange die im Standardisierungsauftrag M/587 vorgesehenen harmonisierten Europäischen Normen noch nicht veröffentlicht und im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht wurden, dienen insbesondere die geltende EN 301 549 sowie weitere anerkannte Standards und Richtlinien, insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), als maßgebliche Orientierung für die praktische Umsetzung der Anforderungen des BFSG.»

Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Normen und Standards zum BFSG, gelesen am 22.09.2026

Für die Praxis heisst das: Wer nach der EN 301 549 und den WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA arbeitet, tut das Vernünftigste, was derzeit möglich ist, und kann es begründen. Er hat damit aber keine Vermutungswirkung nach § 5, solange keine harmonisierte Norm im Amtsblatt steht. Wer Barrierefreiheit auf anderem Weg herstellt, muss die Konformität selbst belegen.

Der Arbeitsablauf: messen, ansehen, belegen

Die drei Teile einer Prüfung nach BaFG und was jeder Teil leistet

Die drei Teile einer Prüfung nach BaFG und was jeder Teil leistet
TeilWas er findetWas er nicht leistet
Technische MessungFehlende Alternativtexte und Beschriftungen, schwache Kontraste, Sprachangaben, Überschriftensprünge, ungültige ARIA-AuszeichnungSinn und Verständlichkeit; nichts, was eine Eingabe oder Anmeldung voraussetzt
Menschliche PrüfungBedienbarkeit mit Tastatur und Vorleseprogramm, Lesereihenfolge, Fehlermeldungen, vollständige Prozesse bis zum AbschlussEine Zahl, die sich vergleichen lässt; sie kostet Zeit
Informationen nach Anlage 3Den Beleg, dass geprüft wurde, mit Methode, Datum und offenen PunktenDie Behebung selbst; ein Text ersetzt keine Korrektur

Für den zweiten Teil ist die Methodik des W3C, WCAG-EM 2.0, der verbreitete Rahmen: Umfang festlegen, Angebot erkunden, eine repräsentative Stichprobe wählen, prüfen, berichten. Wichtig für Shops und Buchungen ist die Vorgabe, alle Seiten eines vollständigen Prozesses in die Stichprobe aufzunehmen, vom Einstieg bis zum Abschluss. Wie das im Kaufprozess aussieht, beschreibt der Artikel «Den Checkout auf Barrierefreiheit prüfen».

Ein Befund, kommentiert

Der folgende Ausschnitt ist für diesen Artikel gebaut und zeigt einen Befund, der in einer rein technischen Messung als kleiner Hinweis erscheint und in der menschlichen Prüfung einen Buchungsvorgang stoppt.

Kommentierter Befund an einem selbst erstellten Beispiel einer Buchungsseite

Kommentierter Befund an einem selbst erstellten Beispiel einer Buchungsseite
TeilInhalt
StelleBuchungsschritt Termin, Auswahl des Zeitfensters als Kachelreihe
Ausschnitt<div class=slot tabindex=0 onclick=...>09:00</div> ohne Rolle, ohne Zustand, ohne Reaktion auf die Eingabetaste
AuswirkungDie Kachel ist zwar mit dem Tabulator erreichbar, lässt sich aber mit der Tastatur nicht auswählen; ein Vorleseprogramm sagt nur eine Uhrzeit ohne Hinweis darauf, dass es sich um eine Wahlmöglichkeit handelt. Der Termin ist ohne Maus nicht buchbar.
KorrekturDie Kachel als Schaltfläche auszeichnen, den gewählten Zustand ausgeben, Eingabetaste und Leertaste belegen, den Fokusring sichtbar lassen.
NachprüfungDen ganzen Buchungsweg nur mit der Tastatur fahren, danach mit einem Vorleseprogramm; Ergebnis mit Datum im Protokoll festhalten.

Die Informationen nach Anlage 3

§ 14 Absatz 1 BaFG erlaubt das Anbieten und Erbringen einer Dienstleistung nur, wenn sie entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Absatz 3 gestaltet, angeboten und erbracht wird. Absatz 2 verlangt zusätzlich, die notwendigen Informationen gemäss Anlage 3 zu erstellen und der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form, und sie für die Dauer des Angebots aufzubewahren.

Anlage 3 verlangt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument anzugeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, mit einer Beschreibung der geltenden Anforderungen und, soweit für die Bewertung von Belang, der Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung. Absatz 3 des § 14 verlangt geeignete Verfahren, damit die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben, und die Berücksichtigung von Änderungen am Angebot, an den Anforderungen und an den Normen. Bei Nichtkonformität sind nach Absatz 4 Korrekturmassnahmen zu ergreifen und das Sozialministeriumservice unverzüglich zu informieren.

Wie ein solcher Text aufgebaut ist und wie er sich von der Erklärung öffentlicher Stellen unterscheidet, zeigt der Artikel «Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster».

Zuständige Stelle, Meldungen und Strafrahmen

Mit dem Vollzug betraut ist das Sozialministeriumservice; es ist nach eigener Angabe seit dem 28. Juni 2025 Marktüberwachungsbehörde und nimmt Hinweise über ein eigenes Formular entgegen. § 35 gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht, auf mögliche Übertretungen hinzuweisen; dasselbe Recht haben der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Die Behörde prüft den Hinweis und informiert innerhalb von acht Wochen schriftlich und in barrierefreiem Format, ob ein Verfahren durchgeführt wird; wird keines eingeleitet, sind die Gründe zu nennen.

Das Verfahren bei Dienstleistungen ist gestuft: Aufforderung zur Korrektur, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen, und erst bei fortbestehender Nichtkonformität ein Bescheid, der zu Korrekturmassnahmen oder anderen verhältnismässigen Massnahmen verpflichtet. Die Verwaltungsstrafen stehen in § 36: bis zu 80'000 Euro, wer entgegen § 14 Absatz 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt; bis zu 50'000 Euro, wenn die Übertretung von einem Kleinstunternehmen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen begangen wird; bis zu 40'000 Euro für die Übertretungen nach Absatz 2.

Ihre Website jetzt prüfen

Der Gratis-Check prüft bis zu fünf Seiten und die verlinkten PDFs im echten Browser und zeigt die wichtigsten Verstösse mit Beispiel und Anleitung. Kein Konto, kein Siegel, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Gilt das BaFG für meine Firmenwebsite ohne Shop?

§ 2 Absatz 2 zählt die erfassten Dienstleistungen auf; für die meisten Betriebe ist die einschlägige Gruppe der elektronische Geschäftsverkehr, also Verkauf und Buchung durch Verbraucherinnen. Eine Website, die nur informiert, ist keine solche Dienstleistung. Sobald online verbindlich gebucht oder gekauft werden kann, sieht die Lage anders aus; die Einordnung im Einzelfall gehört in die Rechtsberatung.

Was gilt, wenn ich weniger als zehn Personen beschäftige?

§ 6 Absatz 1 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Kleinstunternehmen ist nach § 3 Ziffer 19, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme hat. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Ist die EN 301 549 für das BaFG verbindlich?

Sie ist derzeit die zentrale technische Orientierung, nicht mehr. § 5 knüpft die Konformitätsvermutung an harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind; die Normen zum Standardisierungsauftrag M/587 sind noch in Arbeit. Wer nach EN 301 549 und WCAG 2.1 A und AA arbeitet, kann das begründen, hat aber keine Vermutungswirkung.

Wo melde ich eine Barriere, und was passiert dann?

Beim Sozialministeriumservice, das dafür ein Formular bereitstellt. Nach § 35 prüft die Behörde den Hinweis und informiert innerhalb von acht Wochen schriftlich und in barrierefreiem Format, ob ein Verfahren durchgeführt wird. Wird keines eingeleitet, müssen die Gründe im Schreiben stehen.

Wie unterscheidet sich das BaFG vom deutschen BFSG?

In der Sache kaum, weil beide dieselbe EU-Richtlinie umsetzen und seit dem 28. Juni 2025 gelten. Unterschiedlich sind die Paragraphennummern, die zuständige Behörde und die Strafrahmen: In Österreich bis zu 80'000 Euro nach § 36 BaFG, in Deutschland bis zu 100'000 Euro nach § 37 BFSG. Wer in beide Länder verkauft, hat es mit beiden Behörden zu tun.

Quellen

Abgerufen am 22.09.2026. Jeder Link öffnet ein neues Fenster.

  1. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at, neues Fenster)
  2. Sozialministeriumservice: Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (sozialministeriumservice.gv.at, neues Fenster)
  3. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG (Stand M/587) (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, neues Fenster)
  4. W3C: Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM 2.0) (w3.org, neues Fenster)

Weiterlesen

Stand der Rechtslage: 22.09.2026. Dieser Artikel erklärt, was in Gesetz, Verordnung und Norm steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine Anwältin.